Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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auf die Wassernutzungsberechtigten als auf die Grundeigenthümer beziehen. Zur Unter- 
sagung oder Beschränkung der Förderung oder Wegleitung von Wasser genügt nicht jede 
geringfügige durch dieselbe sich ergebende Beeinträchtigung Dritter in ihrem bisherigen 
thatsächlichen Wasserbezug, sondern die Anwendung der Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 ist 
für die Regel dadurch bedingt, daß eine beträchtliche Schädigung für einen größeren Kreis 
von Wassernutzungsberechtigten (Triebwerksbesitzer, Wässerungsberechtigte u. s. w., zu vergl. 
Art. 31 und Art. 1 Abs. 3) oder Grundeigenthümern entsteht. Die Schädigung eines 
Einzelnen ist nur dann als genügend anzusehen, wenn er durch die Förderung oder 
Wegleitung des Wassers in seiner wirthschaftlichen Existenz gefährdet würde. 
S. 4. 
Besteht die Verletzung eines erheblichen öffentlichen Interesses darin, daß durch die 
Förderung oder Wegleitung von Wasser der Wasserstand eines öffentlichen Gewässers so 
sehr beeinträchtigt wird, daß hiedurch Wassernutzungsberechtigte in dem ihnen seit langer 
Zeit zustehenden Wasserbezug oder Grundeigenthümer in beträchtlichem Maße als ge- 
schädigt erscheinen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Fall), so hat die Verwaltungsbehörde, 
wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, vor der Untersagung oder Beschränkung 
dem Eigenthümer des Grundstücks, auf welchem die Förderung erfolgt beziehungsweise 
von welchem die Wegleitung stattfindet, oder demjenigen, dem die Veränderung Vortheil 
bringt, sowie den geschädigten oder mit Schaden bedrohten Wassernutzungsberechtigten und 
Grundeigenthümern Gelegenheit zur Erklärung darüber zu geben, ob sie beantragen, daß ein 
Verfahren behufs Feststellung einer nach dem billigen Ermessen der Verwaltungsbehörde an- 
gemessenen Entschädigung oder Sicherheit stattfindet. Auf Grund der abgegebenen Erklär- 
ungen befindet die Verwaltungsbehörde darüber, ob das Verfahren einzuleiten ist. Nach Ab- 
schluß des letzteren ist die geeignete Verfügung zu treffen und den Betheiligten zu eröffnen. 
Geht in Folge der Gewährung von Entschädigung beziehungsweise der Leistung von 
Sicherheit die Verfügung dahin, von der Untersagung oder Beschränkung abzusehen, so 
ist in der Verfügung zugleich die Entschädigung beziehungsweise die Sicherheit und die 
Art der letzteren festzusetzen. Ist die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Werth- 
papieren zu leisten, so erfolgt die Hinterlegung bei der Kreisregierung. Wird wegen der 
Entschädigung oder Sicherheitsleistung Zwangsvollstreckung erforderlich, so ist deren Durch- 
führung Sache der Verwaltungsbehörde.
	        
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