Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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vorhanden ist, die Uferlinie keinesfalls über die Oberkante (den Rand) der Flußrinne 
nach außen erstrecken. 
S. 17. 
Zuständig zur Festsetzung der Uferlinie ist die Kreisregierung für die innerhalb 
ihres Kreises gelegenen Uferlinien. Handelt es sich um die Festsetzung einer Uferlinie 
an der Kreisgrenze oder in deren Nähe, so ist vor der Festsetzung die Regierung des 
benachbarten Kreises zu hören, wenn das betreffende öffentliche Gewässer theilweise im 
letzteren liegt. 
Die Kreisregierung hat, bevor sie eine Uferlinie festsetzt, bis auf Weiteres die 
Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau um eine gutächtliche Aeußerung 
darüber zu ersuchen, ob Anlaß zu einer solchen Festsetzung vorliegt und wie erforderlichen- 
falls die Uferlinie in angemessener Weise zu bezeichnen ist. Will die Kreisregierung 
von dem Gutachten der Ministerialabtheilung in wesentlichen Punkten abweichen, so ist 
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. Die Verfügung der Kreis- 
regierung ist den Betheiligten zu eröffnen. 
§. 18. 
Soweit eine Festsetzung der Uferlinie stattfindet, hat die Kreisregierung der Kataster- 
behörde behufs Richtigstellung der Primärkataster und Flurkarten Mittheilung zu machen. 
Zu Art. 11. 
§. 19. 
Die oberamtlichen Zuständigkeiten werden in den Fällen des Art. 11 durch dasjenige 
Oberamt wahrgenommen, in dessen Bezirk die zu beseitigende Uferausbreitung, An- 
schwemmung oder Insel ganz oder zum größeren Theil sich befindet. 
Zu Art. 12. 
S. 20. 
Unter der staatlichen Flußbaubehörde im Sinne des Urt.. 12 Abs. 2 bis 4 ist die 
Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau zu verstehen.
	        
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