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besonderen Verhältnisse die Voraussetzungen des Widerrufs schon bei der Erlaubniß-
ertheilung näher bezeichnet worden sind, die Ortspolizeibehörde nur aus Gründen des
Gemeinwohls Gebrauch zu machen. Von dem Widerruf durch die Ortspolizeibehörde
selbst ist die Aufhebung oder Beschränkung der von der Ortspolizeibehörde ertheilten
Erlaubniß durch die höhere Behörde auf erhobene Beschwerde zu unterscheiden.
§. 30.
Die durch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 dem Ufereigenthümer eingeräumte Vergünstigung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Eigenthum an den Ufern durch einen öffent-
lichen Weg unterbrochen wird.
Zu Art. 18.
S. 31.
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist diejenige Ortspolizeibehörde, in deren
Bezirk die Entnahme stattfindet. Ist anzunehmen, daß durch die letztere die Verhältnisse
des öffentlichen Gewässers in dem Bezirk anderer Ortspolizeibehörden nachtheilig beein-
flußt werden, so ist vor der Ertheilung der Erlaubniß mit den betheiligten Ortspolizei-
behörden Rücksprache zu nehmen. Auch ist ihnen von der ertheilten Erlaubniß Mittheilung
zu machen.
8. 32.
Auch in den Fällen des Art. 18 hat die Ortspolizeibehörde nach der Vorschrift in
§. 28 Abs. 1 zu verfahren. Weiter ist Art. 8 des Fischereigesetzes vom 27. November 1865
(Reg. Blatt S. 499) zu beachten. Auch ist bei der Erlaubnißertheilung darauf hinzu-
weisen, daß die Entnahme nur innerhalb der räumlichen Grenzen des Betts, also inner-
halb der Uferlinie (Art. 7 Abs. 3), stattfinden darf.
Die in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Einholung der Zustimmung der zu-
ständigen Staatsbehörde hat durch Vermittlung des Oberamts stattzufinden. Die Be-
dingungen, an welche die Staatsbehörde ihre Zustimmung knüpft, sind unter die polizei-
lichen Bedingungen der Erlaubniß aufzunehmen. Zuständige Staatsbehörden sind, wenn
es sich um Gewässer, welche zur Schiffahrt oder Langholzflößerei eingerichtet sind, oder
um Flußstrecken handelt, bei deren Bau oder Unterhaltung die staatliche Wasserbauver-
waltung betheiligt ist, die Straßenbauinspektionen.