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.. 43.
Zu den Sammelkanälen im Sinne des Art. 23 Abs. 2 gehören nicht ohne Weiteres
alle das Abwasser einer Mehrzahl von Gebäuden abführenden Kanäle, vielmehr können
nach Lage der Sache solche Kanäle, wenn sie nach ihrem Umfang und den örtlichen Ver-
hältnissen nur einer beschränkten Anzahl von baulichen Einrichtungen zugänglich sind,
noch unter Art. 16 Abs. 2 gestellt werden. Wo die Grenze zu ziehen ist, kann nur im
einzelnen Fall entschieden werden.
§. 44.
Durch das Wassergesetz ist von Art. 11 der neuen allgemeinen Bauordnung nur
der letzte Satz des zweiten Absatzes außer Kraft gesetzt worden (zu vergl. Art. 121
Abs. 3 des Wassergesetzes). Die übrigen Bestimmungen des Art. 11 sind dagegen
unberührt geblieben.
Um die Kreisregierung über diejenigen Einleitungen in Sammelkanäle (Art. 23
Abs. 2), welche für die Beschaffenheit des Abwassers in letzteren besonders nach-
theilig sind, möglichst auf dem Laufenden zu erhalten und sie in den Stand zu setzen,
einer unzulässigen Verunreinigung der öffentlichen Gewässer durch das Abwasser aus
Sammelkanälen rechtzeitig und sachgemäß entgegentreten zu können, haben die Baupolizei-
behörden, sobald von ihnen über die Herstellung oder Veränderung baulicher Anlagen
zur Einleitung von Flüssigkeiten der in Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Art in die Sammel-
kanäle erkannt oder verfügt worden ist (Art. 79 und 81 der Bauordnung), der Kreis-
regierung von dem Erkenntniß oder der Verfügung Mittheilung zu machen. Die An-
wendung dieser Bestimmung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Flüssigkeiten vor
ihrer Einleitung in die Sammelkanäle einem Verdünnungs-, Klärungs= oder Reinigungs-
verfahren unterworfen werden. In wichtigeren Fällen hat eine Mittheilung über das
in Behandlung der Baupolizeibehörde stehende Bauwesen schon vor dem Erkenntniß bezw.
der Verfügung stattzufinden. Ist die Mittheilung von der Gemeindebehörde zu machen,
so hat sie die Vermittlung des Oberamts in Anspruch zu nehmen.
Weiter haben die Baupolizeibehörden, wenn es sich um das Erkenntniß oder
die Verfügung über die Herstellung oder Veränderung baulicher Anlagen zur un-
mittelbaren, d. h. nicht durch Sammelkanäle (Art. 23 Abs. 2) vermittelten Einleitung
von Flüssigkeiten der unter Art. 23 Abs. 1 fallenden Art in öffentliche Gewässer handelt,