Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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der Erlaubniß zuständig ist, die Straßenbauinspektion, wenn die Kreisregierung zuständig 
ist, die Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau in Betracht. 
Als feste Stege sind nur solche anzusehen, welche in dauernde bauliche Verbindung 
mit dem Bett oder den Ufern des öffentlichen Gewässers gebracht sind. Bloße, wenn 
auch mit einem Geländer versehene Bretter oder Planken, welche über einen Bach gelegt 
und an den Ufern durch Steine oder durch Anbinden festgehalten werden, fallen nicht 
unter diesen Begriff. Sie bedürfen für sich keiner polizeilichen Erlaubniß. Die Polizei- 
behörde kann jedoch ihre Beseitigung anordnen, wenn sie zu Bedenken Anlaß geben. 
8. 70. 
Unter den Bauten des Art. 29 Abs. 2 sind sowohl Hoch= als Wasser-(Tief-) Bauten 
verstanden. Insbesondere fallen hierunter auch geschlossene Röhrenfahrten, mittelst deren 
öffentliche Gewässer durchquert werden, sowie bauliche Anlagen zum Zweck oder zur Be- 
förderung der Fischerei (Art. 5 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 27. November 1865, 
Reg. Blatt S. 499). Dagegen fallen Bauten, welche nur die Ufer berühren, insbesondere 
die Einführung von geschlossenen Kanälen u. s. w. in das Bett eines öffentlichen Ge- 
wässers, nicht unter Art. 29 Abfs. 2. 
S. 71. 
Die Zuständigkeit der Kreisregierung zur Ertheilung der Erlaubniß greift bei 
schiff= oder flößbaren Gewässern nur bezüglich derjenigen Strecken derselben Platz, welche 
zur Schiffahrt oder Langholzflößerei thatsächlich eingerichtet sind. 
Berührt eine Brücke, ein Steg oder ein Bau mehrere öffentliche Gewässer, von denen 
eines die Zuständigkeit der Kreisregierung, ein anderes die Zuständigkeit des Oberamts 
begründen würde, so fällt die ganze Anlage in die Zuständigkeit der Kreisregierung. 
Dasselbe gilt in Absicht auf das Verhältniß der Zuständigkeit der Kreisregierung oder 
des Oberamts zur Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, wenn letztere auf Grund des 
Art. 29 Abs. 4 für eines der mehreren Gewässer zuständig sein würde. Außerdem ist 
die in Art. 29 Abs. 5 getroffene Regelung der Zuständigkeit der Kreisregierung zu beachten. 
§. 72. 
Bei Art. 29 Abs. 4 kommen namentlich Ortschaften in Betracht, in welchen sich ein 
Bach entlang den Häusern hinzieht und daher eine große Anzahl von Stegen erforderlich
	        
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