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tracht kommenden polizeilichen Interessen zu wahren. Trifft jedoch mit dem Genehmig-
ungsgesuch ein von dem letzteren trennbares Hochbaugesuch zusammen, so hat eine abge-
sonderte Behandlung des letzteren durch die zuständige Baupolizeibehörde einzutreten,
soweit nicht Art. 82 der Bauordnung entgegensteht.
Wird um die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage ohne gleichzeitige Ver-
leihung eines Wassernutzungsrechts nachgesucht, so ist die Genehmigung zu versagen,
wenn ein entsprechendes Wassernutzungsrecht nicht begründet ist. Der in Art. 31 Abs. 2
Ziff. 3 vorgesehene Fall einer polizeilichen Erlaubniß wird hiedurch nicht berührt (zu
vergl. §. 77 letzter Satz). Im Uebrigen sind in den besonderen Fällen, in welchen die
Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage bezw. der Aenderung einer solchen ohne eine
neue Verleihung erfolgen kann, zum Beispiel dann, wenn die Nutzung dem Betreffenden
auf Grund eines gemäß Art. 1 Abs. 3 in ein dem öffentlichen Recht angehöriges
Nutzungsrecht im Sinne des Wassergesetzes verwandelten Privatrechts bereits zusteht,
die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des Art. 32 in so weit zur sinngemäßen Anwendung
zu bringen, als nicht das dem Unternehmer zustehende Nutzungsrecht diese Anwendung
ausschließt.
g. 81.
Die im zweiten Satz des Art. 32 Abs. 3 enthaltene Anführung der bei Entscheidung
über ein Verleihungsgesuch zu berücksichtigenden Verhältnisse ist nicht erschöpfend. Auch
erhebliche Erschwerungen der Unterhaltung der öffentlichen Gewässer rechtfertigen jeden-
falls dann, wenn der Unternehmer nicht zu sofortiger Leistung einer entsprechenden Ent-
schädigung bereit ist, die Versagung der Verleihung. Ein genügender Grund für die
Abweisung oder beschränkte Gewährung des Gesuchs kann ferner beispielsweise unter
Umständen auch darin gefunden werden, daß nach Lage der besonderen thatsächlichen
Verhältnisse die Ausübung des Wassernutzungsrechts überhaupt oder in dem nachge-
suchten Umfang voraussichtlich die Quelle fortgesetzter und schwer löslicher Mißhelligkeiten
zwischen den verschiedenen Wasserbenützungsinteressenten bilden würde.
Die Schiffahrt und Flößerei ist bei der nach Abs. 3 des Art. 32 anzustellenden
Prüfung im Allgemeinen nur da zu berücksichtigen, wo sie thatsächlich bereits besteht.
Die Möglichkeit einer künftigen Einführung derselben auf einer Flußstrecke kann, wofern
nicht diese Möglichkeit durch Aufstellung und Betreibung eines bestimmten und nicht
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