Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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theilungsverfügung ergeht, sowie denjenigen, welche Einwendungen erhoben und nicht 
zurückgenommen haben, urkundlich zu eröffnen. 
§. 116. 
Die Kosten des Verfahrens trägt, soweit sie durch die Wahrnehmung der öffent- 
lichen Interessen erwachsen sind oder in Diäten und Reisekosten staatlicher Beamten des 
Departements des Innern bestehen, die Staatskasse. Die weiteren Kosten fallen, soweit 
sie durch unbegründete Anträge oder Einwendungen erwachsen sind, den Antragstellern 
beziehungsweise den Widersprechenden, im Uebrigen den Berechtigten zur Last, zwischen 
welchen die Vertheilungsverfügung ergeht. Unter den letzteren werden die Kosten in der 
Weise ausgeschlagen, daß diejenigen, deren Benützung mehr beschränkt wird, in geringerem 
Maße theilnehmen und daß einzelne Berechtigte mit Rücksicht auf das Maß der ihnen 
auferlegten Beschränkungen ganz freigelassen werden können. 
§. 117. 
Wenn über die in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 erforderliche Vertheilung des 
Wassers unter die mehreren Berechtigten allgemeine Bestimmungen durch bezirkspolizei- 
liche Vorschrift erlassen werden wollen, was sich insbesondere für Bezirke empfehlen wird, 
in denen erfahrungsgemäß die Nothwendigkeit einer solchen Wasservertheilung häufiger 
wiederkehrt, so ist der von dem Oberamt nach sorgfältiger Erhebung und Würdigung 
der Verhältnisse aufzustellende Entwurf im Amtsblatt des Bezirks und, wenn die Wirkung 
der vorgesehenen Wasservertheilung sich über den Oberamtsbezirk hinaus erstreckt, auch 
in den Amtsblättern der betheiligten Nachbarbezirke mit der Aufforderung bekannt zu 
machen, Einwendungen binnen einer in der Bekanntmachung bezeichneten, auf mindestens 
vier Wochen zu bemessenden Frist bei dem die Bekanntmachung erlassenden Oberamt an- 
zubringen. Die vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen und, soweit sie begründet 
erscheinen, zu berücksichtigen. 
Hierauf ist der Entwurf der Kreisregierung zur Einsicht vorzulegen, welche nach 
Vernehmung der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau, der Zentral- 
stellen für die Landwirthschaft und für Gewerbe und Handel sowie geeigneten Falls des 
Medizinalkollegiums dem Oberamt den Entwurf mit ihren Bemerkungen zurückgibt. 
Sodann wird der Entwurf durch das Oberamt mit Zustimmung des Wasserschieds-
	        
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