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neuen Stellvertreter zu wählen. Die Wahl gilt für die Dauer der jeweils laufenden
Wahlperiode.
Bei der Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und ihrer Stellvertreter ist auf
Persönlichkeiten Bedacht zu nehmen, welche nicht bloß die für eine ersprießliche Ausübung
ihrer schiedsrichterlichen Thätigkeit erforderliche Sachkunde, sondern auch das Vertrauen
der Betheiligten besitzen. Da eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl nicht besteht,
so ist zur Vermeidung wiederholter Wahlen das Augenmerk außerdem auf Männer zu
richten, von denen angenommen werden kann, daß sie bereit sind, eine auf sie fallende
Wahl anzunehmen.
Unter den von der Amtsversammlung zu wählenden Mitgliedern des Schiedsgerichts
muß sich ein Landwirth und ein Wasserwerksbesitzer des Bezirks befinden. Das Gleiche
gilt von den durch die Amtsversammlung zu wählenden Stellvertretern. Bei der Wahl
des dritten Mitglieds und des dritten Stellvertreters ist dagegen die Amtsversammlung
weder auf einen bestimmten Stand noch auf den Kreis der Bezirksangehörigen beschränkt.
Die Namen der Gewählten, welche die Wahl angenommen haben, sind unter An—
gabe des Stands und Wohnorts im Bezirksamtsblatt bekannt zu machen und dem
Schiedsgericht mitzutheilen.
8. 121.
Die näheren Vorschriften über das Verfahren vor den Waseerschiedsgerichten
(Art. 43 Abs. 4) sind in der Ministerialverfügung vom 7. November 1901 (Reg. Blatt
S. 365) enthalten.
Zu Art. 44.
§. 122.
Unter den zur Ausübung des Nutzungsrechts erforderlichen Vorrichtungen im Sinne
des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 sind die Einrichtungen des Wasserbaus, nicht aber die innere
Betriebsanlage verstanden.
Ein Eingehenlassen der für die Ausübung des Wassernutzungsrechts erforderlichen
Vorrichtungen liegt schon dann vor, wenn die Wasserbenützungsanlage in einem ihre
Benützung unmöglich machenden Zustand sich befindet. Es ist daher zur Festhaltung des
Nutzungsrechts die Instandhaltung sämmtlicher wesentlicher Theile der Wasserbenützungs-