Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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treffen oder der Kreisregierung Bericht zu erstatten. Bei der Vorlage der Anzeige hat 
die Ortspolizeibehörde zu bemerken, was von ihr zur Wahrung der polizeilichen Interessen 
vorgekehrt oder in Aussicht genommen sei, 
Erstreckt sich die Stauanlage oder ihre Wirkung über den Gemeindebezirk hinaus, 
so hat die Ortspolizeibehörde (Abs. 1) von der erhaltenen Anzeige sofort auch die Orts— 
polizeibehörden der übrigen betheiligten Gemeindebezirke in Kenntniß zu setzen. 
Zu Art. 54. 
§. 147. 
Die Grunduntersuchungen, welche der Besitzer (Eigenthümer, Nießbraucher, Nutz- 
nießer, Pächter, Miether) zu dulden hat, können auch eine Bloßlegung der tieferen 
Schichten des Bodens erforderlich machen. Dagegen fällt das Nachgraben nach Ouellen, 
die Ziehung vorläufiger Wassergräben, das Fällen von Bäumen und dergl. nicht unter 
die vorbereitenden Untersuchungen im Sinne des Art. ö4. 
Die Vorschriften des Artikels greifen auch dann Platz, wenn die Ansübung einer 
Zwangsbefugniß im Sinne der Art. 56 ff. gegenüber dem Grundstück, welches zu den 
Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen benützt werden will, vorerst nicht in 
Aussicht genommen ist. 
Durch die Bestimmungen des Art. 54 wird die Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher) 
beziehungsweise das Oberamt nicht ermächtigt, von einem auf allgemeiner Vorschrift 
beruhenden Verbot der Betretung gewisser Grundstücke, beispielsweise des Bahnkörpers, 
zu entbinden. Im Uebrigen hat sich die Prüfung der Ortspolizeibehörde auf die Fest- 
stellung der Nothwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks für die Vorbereitung 
der Anlage und auf die durch Absatz 2 des Artikels veranlaßten Erwägungen zu 
beschränken. 
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist diejenige Ortspolizeibehörde, in deren 
Bezirk die in Anspruch genommenen Grundstücke sich befinden. Die Ortspolizeibehörde 
hat, bevor sie die Erlaubniß ertheilt, in der Regel die Besitzer der in Anspruch genom- 
menen Grundstücke zu hören. Ueber die ertheilte Erlaubniß ist dem Unternehmer eine 
Urkunde auszustellen.
	        
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