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Unternehmer, der für verpflichtet zu Erklärende, die Nebenberechtigten im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes und solche Nebenberechtigte, welche sich
zur Theilnahme an dem Entschädigungsverfahren bis zur Ladung gemeldet haben, zu
laden. Werden zu der Verhandlung Sachverständige zugezogen, so sind die Namen der-
selben in die Ladung der Betheiligten aufzunehmen.
Wo es angezeigt erscheint, hat der mündlichen Verhandlung über die Festsetzung der
Entschädigung, der Sicherheitsleistung und des Kostenantheils eine kommissarische Ver-
handlung mit den Betheiligten, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen,
voranzugehen. Hiebei kann das in Art. 32 bis 35 des Zwangsenteignungsgesetzes vorgesehene
Verfahren zur Richtschnur genommen werden.
§. 188.
In dem die Auferlegung einer Zwangsverpflichtung verfügenden Erkenntniß, welches
zugleich die Festsetzung der von dem Unternehmer zu entrichtenden Entschädigung und
zutreffendenfalls des zu übernehmenden Kostenantheils und der zu leistenden Sicherheit zu
enthalten hat (zu vergl. Art. 64 Abs. 2), sind der Gegenstand, die Art und der Umfang
der Zwangsverpflichtung sowie die Entschädigungssummen, welche dem für verpflichtet
Erklärten und den in Art. 14 Abs. 1 und 3 des Zwangsenteignungsgesetzes genannten
Nebenberechtigten zu leisten sind, genau zu bezeichnen. Soweit eine Vereinbarung mit
den einzelnen Entschädigungsberechtigten oder ein Anerkenntniß oder Verzicht betreffs
der Entschädigung erfolgt ist, ist hierauf in dem Erkenntniß Bezug zu nehmen. Ist
ein Anerkenntniß der Zwangsverpflichtung selbst erfolgt, so ist dies in dem Erkenntniß
festzustellen.
Bei der Festsetzung der Entschädigung ist die Bestimmung in Art. 36 Abs. 2 des
Zwangsenteignungsgesetzes zu beachten.
In das die Zwangsverpflichtung verfügende Erkenntniß ist die Bemerkung aufzu-
nehmen, daß der Unternehmer die Befugniß zur Ausführung der Anlage, soweit sie durch
die Zwangsverpflichtung bedingt ist, erst erlange, wenn ihm nach rechtskräftiger Erledig-
ung des Verfahrens sowie nach Entrichtung oder Hinterlegung des von der verfügenden
Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrags und fälligen Kostenantheils und
nach Leistung der von dieser Behörde auferlegten Sicherheit ein die Ausführung der An-
lage genehmigender Beschluß durch die Kreisregierung zugestellt sein werde.