Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Unternehmer, der für verpflichtet zu Erklärende, die Nebenberechtigten im Sinne des 
Art. 14 Abs. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes und solche Nebenberechtigte, welche sich 
zur Theilnahme an dem Entschädigungsverfahren bis zur Ladung gemeldet haben, zu 
laden. Werden zu der Verhandlung Sachverständige zugezogen, so sind die Namen der- 
selben in die Ladung der Betheiligten aufzunehmen. 
Wo es angezeigt erscheint, hat der mündlichen Verhandlung über die Festsetzung der 
Entschädigung, der Sicherheitsleistung und des Kostenantheils eine kommissarische Ver- 
handlung mit den Betheiligten, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, 
voranzugehen. Hiebei kann das in Art. 32 bis 35 des Zwangsenteignungsgesetzes vorgesehene 
Verfahren zur Richtschnur genommen werden. 
§. 188. 
In dem die Auferlegung einer Zwangsverpflichtung verfügenden Erkenntniß, welches 
zugleich die Festsetzung der von dem Unternehmer zu entrichtenden Entschädigung und 
zutreffendenfalls des zu übernehmenden Kostenantheils und der zu leistenden Sicherheit zu 
enthalten hat (zu vergl. Art. 64 Abs. 2), sind der Gegenstand, die Art und der Umfang 
der Zwangsverpflichtung sowie die Entschädigungssummen, welche dem für verpflichtet 
Erklärten und den in Art. 14 Abs. 1 und 3 des Zwangsenteignungsgesetzes genannten 
Nebenberechtigten zu leisten sind, genau zu bezeichnen. Soweit eine Vereinbarung mit 
den einzelnen Entschädigungsberechtigten oder ein Anerkenntniß oder Verzicht betreffs 
der Entschädigung erfolgt ist, ist hierauf in dem Erkenntniß Bezug zu nehmen. Ist 
ein Anerkenntniß der Zwangsverpflichtung selbst erfolgt, so ist dies in dem Erkenntniß 
festzustellen. 
Bei der Festsetzung der Entschädigung ist die Bestimmung in Art. 36 Abs. 2 des 
Zwangsenteignungsgesetzes zu beachten. 
In das die Zwangsverpflichtung verfügende Erkenntniß ist die Bemerkung aufzu- 
nehmen, daß der Unternehmer die Befugniß zur Ausführung der Anlage, soweit sie durch 
die Zwangsverpflichtung bedingt ist, erst erlange, wenn ihm nach rechtskräftiger Erledig- 
ung des Verfahrens sowie nach Entrichtung oder Hinterlegung des von der verfügenden 
Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrags und fälligen Kostenantheils und 
nach Leistung der von dieser Behörde auferlegten Sicherheit ein die Ausführung der An- 
lage genehmigender Beschluß durch die Kreisregierung zugestellt sein werde.
	        
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