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g. 21.
Im zweiten Absatze der Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
„Der Aushebung zum aktiven Dienste sind sie nach Maßgabe des 8. 36, 4 Abs. 2 unter-
worfen.“
§. 26.
Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Zusatz:
„Sie können auch durch Vermittelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur Stamm-
rolle melden und zugleich ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem Bezirke, dem sie
überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueberweisung an einen anderen
Bezirk stattfindet (88. 25, 9 und 47, 8).“
F. 29.
Der erste und zweite Absatz der Ziffer 7 lauten:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz bis
zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz
Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4c er-
wähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober
des neunten Militärpflichtjahrs genehmigen.
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 und 4a
und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerialinstanz genehmigt
werden.“
8. 42.
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 werden die Worte „die aktiven Aerzte der Marine“ ersetzt durch
die Worte:
„die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Aerzte der Armee und
Marine“.
Der dritte Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch die
Zuziehung eines Offiziers erforderlich.“
§. 51.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigen“ eingefügt:
„bei der Marine auch zum fünf= oder sechsjährigen“.