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Geschäften des Wasenmeisters zu erstreckem, als Einfangen,
Abhäuten, Seciren eines Thieres u. s. w.
Der treffende k. Gerichtsarzt hat sodann ein wohlmotivirtes
Gutachten über Befähigung und körperliche Eigenschaften des
Bewerbers abzugeben.
Als Voraussetzungen zur Erlangung einer Wasenmeisters-
Concession werden ausdrücklich der Besitz eines vollkommen
guten Leumundes und eines dem Gewerbsbetriebe entsprechenden
Vermögens hervorgehoben.
8. 20.
Zur Ertheilung von Wasenmeister-Concessionen sind, in
analoger Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 17. De-
zember 1825, die Formation, den Wirkungskreis und den Ge-
schäftsgang der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen be-
treffend, Tit. V §. 55, die Distriktspolizeibehörden nach Ein-
vernehmen des Gerichtsarztes kompetent; die gefaßten Beschlüsse
sind aber jedesmal vor eingetretener Rechtskraft zur Verhütung
von Fehlgriffen und etwaiger Geltendmachung des Oberaufsichts-
rechtes, der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Einsicht
vorzulegen.
Die Bildung von Wasenmeisterbezirken, sowie die Erricht-
ung neuer Wasenmeistereien erfolgt auf gutachtlichen Bericht
der Distriktspolizeibehörden und nach vollständiger Sachinstruktion
durch die k. Regierung, Kammer des Innern.
S. 21.
Bezüglich der Gebühren der Wasenmeister hat es bei dem
in den einzelnen Bezirken bestehenden Herkommen oder Regu-
lativen sein Verbleiben; bei dem Mangel der erwähnten Vor-
aussetzungen, oder im Falle erhobener Beschwerden hat die
treffende Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Gerichts-
arzte ein den Orts= und Zeitverhältnissen entsprechendes Re-
gulativ zu entwerfen, und zur höheren Genehmigung der kgl.
Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen.
§. 22.
Den Wasenmeistern ist bei Strafe von 1 bis 10 Rthlr.
untersagt, Heilversuche an Menschen oder Thieren zu machen
oder Heilmittel abzugeben. Auch steht ihnen die Kastration bei