Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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die bei den eigentlichen Realgemeinderechten aus dem Genossenschaftsverhältniß 
sich ergebenden Grundsätze gelten. 
.. 2. 
Bei den der Ablösung unterliegenden Verbindlichkeiten zu Leistungen für öffentliche 
Zwecke handelt es sich um die mit Realgemeinderechten oder ähnlichen Rechten als 
bleibende Last verknüpften privatrechtlichen Verpflichtungen zu solchen Leistungen, welche 
nach den jetzt bestehenden Rechtsgrundsätzen von einer öffentlichen Korporation (der bürger- 
lichen Gemeinde oder Theilgemeinde, Kirchengemeinde, Pfarrgemeinde oder Schulgemeinde) 
kraft öffentlichen Rechtes zu erfüllen sind. Leistungen, welche den Rechtsbesitzern vermöge 
der allgemeinen staats= und gemeindebürgerlichen Pflichten oder vermöge der allgemeinen 
Verpflichtungen der Mitglieder einer Kirchen= oder Pfarrgemeinde obliegen, kommen für 
die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes ebensowenig in Betracht, wie solche, 
welche lediglich Ausfluß eines zur Zeit bestehenden rein obligatorischen, von jeder ding- 
lichen Grundlage losgelösten Verpflichtungsverhältnisses sind. 
8. 3. 
Die privatrechtlichen Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen unterliegen 
auch dann der Ablösung, wenn eine privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für 
öffentliche Zwecke nicht mit ihnen verbunden ist. Nur muß es sich um Nutzungen an 
dem Eigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürgerlichen Gemeinde und zwar 
der letzteren ausschließlich handeln. Ansprüche der Realgemeinderechtsbesitzer als solcher 
auf Nutzungen an dem Eigenthum privater Dritter oder der Gemeinde und dritter 
Personen, wie sie sich häufig als Weiderechte auf der ganzen Markung oder einem Theil 
derselben, daneben vereinzelt als Laubstreurechte an Privatwaldungen finden, werden nicht 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. November 1900, sondern zutreffenden 
Falls nach denjenigen des Weideablösungsgesetzes vom 26. März 1873 (Reg. Blatt S. 63) 
behandelt (zu vergl. Art. 47 des Realgemeinderechtsgesetzes). Ist mit diesen Nutzungs- 
ansprüchen die privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke ver- 
bunden, so hat gegebenen Falls und sofern nicht Art. 50 des Weideablösungsgesetzes 
zutrifft, eine einseitige Abfindung der Leistungen nach den Bestimmungen des Real-- 
gemeinderechtsgesetzes stattzufinden (zu vergl. auch §. 86 Abs. 2 der gegenwärtigen Ver-
	        
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