Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Wegen Berücksichtigung der Pfandgläubiger bei der Anwendung des Art. 8 Abs. 3 
wird auf 8. 29 verwiesen. 
Zu Art. 11. 
F. 25. 
Die Anträge im Sinne des Art. 11 sind mit behördlicher Aeußerung, welche sich 
namentlich auf die Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Dis- 
pensationsertheilung zu erstrecken hat, im Instanzenwege dem Ministerium des Innern 
vorzulegen. Auch der Gegenpartei ist vor der Vorlage Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Sind Kirche oder Schule betheiligt, so wird eine vorherige Anhörung der kirchlichen 
oder Schulaufsichtsbehörde von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens veranlaßt 
werden. 
Zu Art. 14. 
S. 26. 
Die Vertheilung eines von der bürgerlichen Gemeinde zu bezahlenden Ablösungs- 
kapitals unter die einzelnen Nutzungsberechtigten hat Mangels anderweitiger Verständigung 
nach dem Verhältniß der Nutzungsantheile (Gemeinderechte) zu erfolgen. 
Zu Art. 16 bis 19. 
§. 27. 
Eine Verpflichtung des zum Bezug der Leistungen berechtigten Subjekts, in bestimmtem 
Umfange die von den Gemeinderechtsbesitzern behufs der Erfüllung der abzulösenden Ver- 
bindlichkeiten gemachten Schulden zu übernehmen, ist im Gesetz nicht festgesetzt. Die mit 
der Durchführung der Ablösung betraute Behörde hat jedoch im einzelnen Falle zu prüfen, 
ob nicht überwiegende Billigkeits= oder Zweckmäßigkeitsrücksichten für eine solche Ueber- 
nahme der Schulden Seitens des leistungsberechtigten Subjekts sprechen. Zutreffenden 
Falls ist auf eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Betheiligten hinzuwirken. 
§. 28. 
Den Gemeinderechtsbesitzern hinsichtlich der abzutretenden Liegenschaften etwa zu- 
stehende Losungsrechte, kraft deren sie in einen bezüglich derselben abgeschlossenen Kauf-
	        
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