Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

109 
87. 
Dem Zulassungsgesuch (§ 6) sind beizulegen: 
1. ein Geburtszeugnis; 
2. die urkundlichen Belege über die Erstehung der Gesellenprifung im Schmiede- 
handwerk und die Zurücklegung einer dreijährigen Gesellenzeit, wobei der Be- 
werber schon im Hufbeschlag beschäftigt gewesen sein muß. Bewerber, die vor 
dem 1. April 1884 geboren sind, haben anstatt der Erstehung der Gesellenprüfung 
wenigstens die Zurücklegung einer zweijährigen erfolgreichen Lehrzeit im Schmiede- 
handwerk oder den Besitz der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in diesem 
Handwerk nachzuweisen; 
3. wenn der Bewerber minderjährig ist, die Einwilligungserklärung des gesetzlichen 
Vertreters; 
4. ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Leu- 
mundszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber 
die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts während des 
Unterrichtskurses zu Gebote stehen werden; 
5. eine von dem Bewerber, und wenn er minderjährig ist, auch von seinem gesetz- 
lichen Vertreter unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit über- 
nommen wird, in den in § 4 Abs. 2 bezeichneten Fällen die der Staatskasse 
erwachsenen Unterrichtskosten zu ersetzen. 
88. 
über die Zulassung zu den Unterrichtskursen entscheidet die Zentralstelle für die 
Landwirtschaft auf Antrag des Oberamts nach Einvernahme des den Unterricht erteilen- 
den Tierarzts und Lehrschmieds. Ein Verzeichnis der angemeldeten und der zuzulassenden 
Bewerber nebst den eingereichten Zeugnissen ist nach Ablauf der Meldefrist der Zentral- 
stelle für die Landwirtschaft vorzulegen. Wenn der Tierarzt oder Lehrschmied gegen die 
Zulassung eines Bewerbers Einsprache erhebt, ist dies in dem Verzeichnis zu bemerken. 
89. 
Wenn sich zu einem Unterrichtskurs an einer Lehrwerkstätte nicht mindestens drei 
zulassungsfähige Bewerber melden, kann dessen Nichtabhaltung verfügt werden. Mehr 
als sechs Schüler sollen zu einem Unterrichtskurs in der Regel nicht zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.