Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

71 
Muster 17a zu 8. 89. 
Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu dem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger. 
Ich ertheile hierdurch meinem Sohne Mündel.. geboren 
am ...zu... ...meineEinwilligungzuseinemDiensteintrittals 
Ernxahrtg Frenmllrger und erkläre gleichzeiig 
a) daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Lostn bes Anterhalis nit Einschluß der 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; 
b) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß 
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes 
verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich 
dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
. ....den... .159. 
Vorstehende Unterschrift de 
und zugleich, daß der Bewerber d. Aussteler. der obigen Erklärung. nach en Vermögens- 
verhältnissen zur Bestreitung der Aosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. 
. .... .„den.. . . . . .-.139. 
L. S. 
Anmerkung. 1. Je nachdem die Erklärung unter a oder unter b abgegeben wird, ist der Text 
unter b oder unter a zu durchstreichen. 
2. Werden die unter b bezeichneten Verbindlichkeiten von einem Dritten übernommen, so hat 
dieser eine besondere Erklärung hierüber in folgender Form ausustellen: 
Gegenüberdeen geboreeeen uuuuuu 
der sich zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger melden wil, verpflichte ich mich zur 
Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und 
Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes. Soweit die Kosten von der Militär- 
verwaltung bestritten werden, verbürge ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des 
Bewerbers als Selbstschuldner. 
. .... . „den.. 19 
Vorstehende Unterschrift rc. 
3. Die Erklärung unter b, sowie die Erklärung des Dritten bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung, wenn der Erklärende nicht kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts an 
den Bewerber verpflichtet ist. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.