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Als Abs. II und III sind folgende Bestimmungen einzuschieben:
II. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalter—
dienststunden (§. 34 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag
ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses
Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung
auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist.
Auch bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfangs
wegen nicht darin aufgenommen werden können, und mit Porto belastete Sendungen am
Postschalter in Empfang genommen werden.
III. Für die Ueberlassung eines Schließfachs nebst 2 Schlüsseln wird eine jährliche
Gebühr von 12 Mark bei gewöhnlicher Größe und von 18 Mark bei größerer Abmessung
erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Ueberlassung ge-
schieht zunächst auf die Dauer eines Jahrs, wozu noch die bis zum Beginn des nächsten
Kalendervierteljahrs etwa fehlenden ganzen und angebrochenen Monate kommen, für welche
eine Gebühr von 1 bezw. 1 ½ Mark (je nach der Größe des Fachs) für jeden Monat
oder Theil eines Monats zum Voraus zu entrichten ist.
Erfolgt nicht 3 Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die
Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatlichen, nur zum Ende
eines Kalendervierteljahrs zulässigen, schriftlichen Kündigung.
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung
nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung
zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr, bezw. ein entsprechender Theil der-
selben zurückgezahlt.
Sodann sind die Absätze II bis VI mit IV bis VIII zu bezeichnen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Stuttgart, den 6. Dezember 1901.
v. Soden.