Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Als Abs. II und III sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
II. Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalter— 
dienststunden (§. 34 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag 
ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses 
Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung 
auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. 
Auch bei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfangs 
wegen nicht darin aufgenommen werden können, und mit Porto belastete Sendungen am 
Postschalter in Empfang genommen werden. 
III. Für die Ueberlassung eines Schließfachs nebst 2 Schlüsseln wird eine jährliche 
Gebühr von 12 Mark bei gewöhnlicher Größe und von 18 Mark bei größerer Abmessung 
erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Ueberlassung ge- 
schieht zunächst auf die Dauer eines Jahrs, wozu noch die bis zum Beginn des nächsten 
Kalendervierteljahrs etwa fehlenden ganzen und angebrochenen Monate kommen, für welche 
eine Gebühr von 1 bezw. 1 ½ Mark (je nach der Größe des Fachs) für jeden Monat 
oder Theil eines Monats zum Voraus zu entrichten ist. 
Erfolgt nicht 3 Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die 
Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatlichen, nur zum Ende 
eines Kalendervierteljahrs zulässigen, schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Postverwaltung 
nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung 
zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr, bezw. ein entsprechender Theil der- 
selben zurückgezahlt. 
Sodann sind die Absätze II bis VI mit IV bis VIII zu bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. 
Stuttgart, den 6. Dezember 1901. 
v. Soden. 
  
 
	        
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