Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 18. 
Die Bemerkungen unter b erhalten folgende Fassung: 
Ob) der nach Muster 17a ertheilten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, 
daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. 
Statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, 
daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und 
daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber 
für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des 
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrig- 
keitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vor- 
stehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon 
kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen 
Vertreters.“ 
Anlage 2. 
Im zweiten Absatze des §. 1 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten Prüfungs- 
kommissionen das Nussische treten.)“ 
An den Schluß der Seite tritt die Anmerkung: 
„“) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung 
im Russischen nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der 
Prüfung im Russischen bei einer der dazu bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. 
Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu setzen und hat nach bewirkter Prüfung im 
Russischen das Ergebniß unter Uebersendung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der örtlich 
zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen.“ 
Der dritte Absatz des 8. 2 lautet: 
„In den neueren Fremdsprachen (Franzöfisch, Englisch oder statt des Letzteren Russisch) 
wird erfordert: neben richtiger Aussprache und Kenntniß der wichtigeren grammatikalischen 
Regeln die Fähigkeit, prosaische Schristen von mittlerer Schwierigkeit (im Französischen bei- 
spielsweise Voltaire's Charles XII, Barthélémy's voyage du jeune Anarcharsis, Féndlon's
	        
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