Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

80  Die  Germanen.  Kap.  X.

oder  Stammkönigs  zu  den  verschiedensten  Arten  des  Stammkönigtums
  führen.

Libertas,  insbesondere  als  Gauverfassung.

Tacitus  bezeichnet  mehrfach  die  öffentlichen  Zustände  als
libertas,  aber  in  verschiedenem  Sinn.

Als  Unbotmässigkeit,  ex  libertate  vitium,  wenn  mehrere
Tage  hingehn,  ehe  die  Landesgemeinde  verhandlungsfähig  wird,
oder  wenn  die  Rechtsrheinischen  Bundesgenossen,  wie  er  den
Treverer  Tutor  sagen  lässt,  sich  weder  befehlen  oder  lenken
liessen,  sondern  nur  täten,  was  ihnen  gefalle,  non  juberi,  non  Tegi,
sed  cuncta  ex  libidine  agere.  Germ.  11;  Hist.  IV  76.

Andererseits  ist  ihm  die  Freiheit  der  politische  Charakter
des  Gemeinwesens:  sie  ist  gewaltiger  als  das  Regiment  eines
-  asiatischen  Despoten.  Regno  Arsacis  acrior  est  Germanorum
libertas.  Germ.  37.

Noch  ein  ander  Mal  ist  aber  libertas,  libertatis  vocabulum
auf  die  Gauverfassung,  regis  nomen  auf  die  Stammverfassung  zu
deuten.  Armin  kämpft  als  Vertreter  der  in  jener  lebenden
Cherusker  pro  libertate,  während  dem  Stammkönig  Marbod  regis
nomen  entgegensteht.  Als  dieser  beseitigt,  strebt  Armin  das
Stammkönigtum  an  und  hat  nun  die  Freiheit  seiner  Stammgenossen
  gegen  sich.  Arminius  regnum  adfectans,  libertatem
popularium  adversam  habuit.  Später  konnten  die  Gegner  des
zum  Stammkönig  gewählten  Italikus  sich  auf  libertatis  vocabulum
berufen.  Ann.  II  44,  88;  XI  17.

Im  übrigen  fehlt  es  an  einer  technischen  Bezeichnung  wie
an  einer  Charakteristik  der  Gauverfassung.

Regnum  als  Stammverfassung.

Dagegen  ist  das  Stammkönigtum  nach  Wort  und  Inhalt  geschildert.
  Als  Einherrscher  regieren,  heisst  regere,  rTegnare.
Germ.  25,  44;  Ann.  XIII  54.  Die  Einherrschaft  ist  regnum,  das
(angestrebte)  des  Armin  und  das  des  Italikus,  Ann.  II  88;  XI  16;