Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Allgem.  Verfügung  über  die  Führung  des  Handelsregisters.  I#s  18  bis  28.  637

8  18.  Tie  Register  werden  in  mehreren
  dauerhaft  gebundenen  Bänden  geführt.
Es  ist  dazu  Papier  der  Verwendungsklasse
2a  (vergl.  die  Allgemeine  Verfügung  vom
2.  Januar  1892,  betreffend  das  für  den
Amtsgebrauch  anzuschaffende  Papier  —
Just.-Minist.-Bl.  S.  9)  von  einer  Bogengröße
  von  46  —  56  cm  zu  verwenden.

Jeder  Band  einer  Abteilung  erhält  entsprechend
  der  Reihenfolge  der  Anlegung
eine  römische  Ziffer  und  ist  mit  laufenden
Seiten  zahlen  zu  versehen.

8  19.  Die  Eintragungen  sind  deutlich
und  ohne  Abkürzungen  zu  schreiben;  in
dem  Register  darf  nichts  radiert  oder  sonst
unleserlich  gemacht  werden.

8  26.  JZJede  Firma  ist  unter  einer  in
derselben  Abteilung  sortlaufenden  Nummer
in  das  Register  einzutragen.

Für  die  eine  Firma  betrefsenden  Eintragungen
  sind  zwei  gegenüberstehende  Seiten
  des  Registers  zu  verwenden.  Für
spätere  Eintragungen  sind  geeignetensalls,
insbesondere  bei  den  in  Abteilung  B  des

Registers  eingetragenen  Gesellschaften  und!

juristischen  Personen,  die  erforderlichen
Seiten  freizulassen.

Wird  die  Firma  geändert,  ohne  daß
die  übrigen  Eintragungen  eine  wesentliche
  Aenderung  erfahren,  so  ist  dies  in
der  Spalte,  wo  die  bisherige  Firma  eingetragen
  war,  zu  vermerken.  Andernfalls
ist  die  neue  Firma  unter  einer  neuen
Nummer  an  einer  anderen  Stelle  des  Registers
  einzutragen;  dabei  ist  an  dieser

b)  Formular  für  Abteilung  B.

auf  die  bisherige  Stelle  und  an  der  letzteren
  auf  die  neue  Stelle  zu  verweisen.

8  21.  Zede  Eintragung  ist  mit  einer
laufenden  Nummer  zu  versehen  und  mittelst
eines  alle  Spalten  des  Formulars  durchschneidenden
  Querstrichs  von  der  folgenden
Eintragung  zu  trennen.

Erfolgen  mehrere  Eintragungen  gleichzeitig,
  so  erhalten  sie  nur  eine  laufende
Nummer.

8  22.  Zeder  Eintragung  ist  außer  der
Angabe  des  Tages  der  Eintragung  und
außer  der  Unterschrift  des  Gerichtsschreibers

  eine  Verweisung  auf  die  Stelle  der
Registerakten  beizufügen,  wo  sich  die  zu

liegende  gerichtliche  Verfügung  beindet.


Die  Eintragung  ist  unter  Bezeichnung
des  Tages,  an  dem  sie  erfolgt  ist,  von
dem  Gerichtsschreiber  in  den  Registerakten
bei  der  gerichtlichen  Verfügung  zu  vermerken.


8  28.  Acnderungen  des  Inhalts  einer
Eintragung,  sowie  Löschungen  sind  unter
einer  neuen  laufenden  Nummer  in  diejenige

  Spalte  des  Registers  einzutragen,

in  welcher  sich  die  zu  ändernde  oder  zu
löschende  Eintragung  befindet.  Eine  Eintragung,
  die  durch  eine  spätere  Eintragung
ihre  Bedeutung  verloren  hat,  ist  nach  Maßgabe
  der  Anordnung  des  Richters  rot  zu
unterstreichen.

In  die  Abschriften  aus  dem  Register
sind  die  rot  unterstrichenen  Eintragungen

i.  2.  3.

Nummer  Gegenstand  Grund-  Vorstand;  persön.
der  Ein-  Firma  und  Sitz  des  oder  Stamm-  Lch  bostend=  Seseu.
tragung  1  Unternehmens  Kapital  führer;  Liguidatoren
„Nummer  der  Firma
6.3  9.  10.
Gesellschaftsvertrag  Auflösung  ;  Geschäftsnummer;

Prokura  oder  Satzung;  Konkurs;  Fort-  Tag  der  Bero

  Vertretungs=  setzung;  Nichtigkeit;  Eintragung;  merkungen
befugnis.  Erlöschen  der  Firma  Unterschrift