Allgem. Verfügung über die Führung des Handelsregisters. I#s 18 bis 28. 637
8 18. Tie Register werden in mehreren
dauerhaft gebundenen Bänden geführt.
Es ist dazu Papier der Verwendungsklasse
2a (vergl. die Allgemeine Verfügung vom
2. Januar 1892, betreffend das für den
Amtsgebrauch anzuschaffende Papier —
Just.-Minist.-Bl. S. 9) von einer Bogengröße
von 46 — 56 cm zu verwenden.
Jeder Band einer Abteilung erhält entsprechend
der Reihenfolge der Anlegung
eine römische Ziffer und ist mit laufenden
Seiten zahlen zu versehen.
8 19. Die Eintragungen sind deutlich
und ohne Abkürzungen zu schreiben; in
dem Register darf nichts radiert oder sonst
unleserlich gemacht werden.
8 26. JZJede Firma ist unter einer in
derselben Abteilung sortlaufenden Nummer
in das Register einzutragen.
Für die eine Firma betrefsenden Eintragungen
sind zwei gegenüberstehende Seiten
des Registers zu verwenden. Für
spätere Eintragungen sind geeignetensalls,
insbesondere bei den in Abteilung B des
Registers eingetragenen Gesellschaften und!
juristischen Personen, die erforderlichen
Seiten freizulassen.
Wird die Firma geändert, ohne daß
die übrigen Eintragungen eine wesentliche
Aenderung erfahren, so ist dies in
der Spalte, wo die bisherige Firma eingetragen
war, zu vermerken. Andernfalls
ist die neue Firma unter einer neuen
Nummer an einer anderen Stelle des Registers
einzutragen; dabei ist an dieser
b) Formular für Abteilung B.
auf die bisherige Stelle und an der letzteren
auf die neue Stelle zu verweisen.
8 21. Zede Eintragung ist mit einer
laufenden Nummer zu versehen und mittelst
eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden
Querstrichs von der folgenden
Eintragung zu trennen.
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig,
so erhalten sie nur eine laufende
Nummer.
8 22. Zeder Eintragung ist außer der
Angabe des Tages der Eintragung und
außer der Unterschrift des Gerichtsschreibers
eine Verweisung auf die Stelle der
Registerakten beizufügen, wo sich die zu
liegende gerichtliche Verfügung beindet.
Die Eintragung ist unter Bezeichnung
des Tages, an dem sie erfolgt ist, von
dem Gerichtsschreiber in den Registerakten
bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
8 28. Acnderungen des Inhalts einer
Eintragung, sowie Löschungen sind unter
einer neuen laufenden Nummer in diejenige
Spalte des Registers einzutragen,
in welcher sich die zu ändernde oder zu
löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung,
die durch eine spätere Eintragung
ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Maßgabe
der Anordnung des Richters rot zu
unterstreichen.
In die Abschriften aus dem Register
sind die rot unterstrichenen Eintragungen
i. 2. 3.
Nummer Gegenstand Grund- Vorstand; persön.
der Ein- Firma und Sitz des oder Stamm- Lch bostend= Seseu.
tragung 1 Unternehmens Kapital führer; Liguidatoren
„Nummer der Firma
6.3 9. 10.
Gesellschaftsvertrag Auflösung ; Geschäftsnummer;
Prokura oder Satzung; Konkurs; Fort- Tag der Bero
Vertretungs= setzung; Nichtigkeit; Eintragung; merkungen
befugnis. Erlöschen der Firma Unterschrift