Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Bauten,  8  97,  451

worfen  ist.  Eine  einheitliche  Regelung  für  das  ganze  Reich  ist  durch
das  Reichsrayongesetz  vom  21.  Dezember  1871  erfolgt®.

I.  Die  Rayonbeschränkungen  gelten  in  der  Umgebung  aller
dauernden  Befestigungen“.  Ihrem  Inhalte  nach  charakterisieren
sie  sich  als  Beschränkungen  der  Grundbesitzer,  gewisse  Anlagen  oder
Arbeiten  auf  Grundstücken  überhaupt  nicht  oder  nur  mit  Genehmigung
der  zuständigen  militärischen  Organe  vorzunehmen.  Diese  können

 

Festungskommandanten  erfolgt  für  die  Reichsfestungen  durch  den  Kaiser
(R.Verf,  Art,  64),  für  die  bayrischen  Festungen  durch  den  König  von  Bayern
(Vertr.  vom  23.  Nov.  1870  Nr.  III  8  5  III).  Bei  Ernennung  von  Kommandanten
württembergischer  Festungen  ist  der  Kaiser  verpflichtet,  sich  vorher  mit  dem
König  von  Württemberg  in  Vernehmeu  zu  setzen,  d.  Iı.  dessen  Einwilligun
einzuholen  (Konvent,  mit  Württemberg  Art.  7).  Dice  Holıeitsrechte  der  Einzelstaaten
  über  die  in  ihrem  Gebiete  bestehenden  Reichsfestungen  sind  bestehen
geblieben,  sie  dürfen  nur  nicht  dazu  benutzt  werden,  der  Anlage,  Erweiterung
und  Veränderung  von  Befestigungen  oder  den  daselbst  stattfindenden  milıtärischen
  Operationen  Hindernisse  zu  bereiten.  Die  Tore  und  Torbrücken  der
Reichsfestungen  müssen,  wenn  sic  sich  für  den  Verkehr  als  unzulänglich  erweisen
  und  ein  fortifikatorisches  Interesse  nicht  entgegeneteht,  auf  Kosten  des
Reiches  erweitert  werden.  Die  Entscheidung  steht  ın  letzter  Instanz  den  vereinigten
  Ausschüssen  des  Bundesrates  für  Handel  und  Verkehr  und  für  das
Landhecr  und  die  Festungen  zu.  (R.G.,  betr.  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung
und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,  vom  30.  Mai  1873  Die  Bestimmung
bezicht  sich  auf  Reichsfestungen,  findet  nlso  auf  die  bayrischen  Festungen  keine
Anwendung.  Vgl.  Laband*  4,  75.)  .  .

Die  Rechtsverhältnisse  der  teils  auf  bayrischem,  teils  auf  württembergischem
Gebiet  belegenen  Festung  Ulm  sind  durch  eine  besondere  Konvention  geregelt
  worden  (Konvent.  vom  16.  Juni  1874,  mit  zwei  Separatprotokollen).  Die
Festung  wird  auf  beiden  Ufern  als  ein  einheitlicher  alfenplatz  behandelt
und  steht  unter  einheitlichem  Kommando  und  cinheitlicher  Verwaltung.  die
durch  Organe  des  Deutschen  Reiches  geführt  wird.  Der  Kaiser  ernonnt  den
(Gouverneur  und  den  Kommandanten  nebst  dem  dazu  gehörigen  Stabe.  Bayern
nd  Württemberg  ist  jedoch  für  gewisse  Stellen  ein  Vorschlagsrecht  cingeräumt
worden,

x  Rechtsentwicklung:  Das  Bedürfnis  zur  Feststellung  von  Rayonbeschränkungen
  hatte  sich  mit  Ausbildung  des  modernen  Festungskrieges  ontwickelt.
  In  Preußen  waren  schon  durch  eine  Kab.O.  vom  28.  April  1797  Bestimmungen
  über  den  Gegenstand  erlassen.  An  Stelle  dieser  Vorschriften,  die
durch  weitere  Verordnungen  vielfach  ergänzt  und  abgeändert  wurden,  trat  später
das  durch  Kab.O.  vom  50.  Sept.  1828  publizierte  Regulativ  über  das  Rayonwesen
  vom  10.  Sept.  1828.  Die  einheitliche  Regelung  für  das  Deutsche  Reich
erfolgte  dann  durch  das  R.G.,  betr.  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dez.  1871  (Ray.G.).  In  Elsaß-Lothringen
  eingeführt  durch  R.G.  vom  21.  Febr.  1873.  Ausf.Instr.  vom  4.  Jun.
1873,  erlassen  von  der  Reichsrayonkommission.  Das  Recht  zum  Erlaß  einer
derartigen  Instruktion  wird  der  Reichsrayonkommission  mit  Unrecht  abgesprochen
von  Seydel,  Annalen  1874  S.  1086.  Donn  das  Recht  zum  Erlaß  von  Verwaltungsverordnungen
  steht  auf  den  Gebieten  der  Reichsverwaltung  keineswegs,
wie  Seydel  behauptet,  bloß  dem  Bundesrate,  sondern  allen  höheren  Verwaltungsorganen
  gegenüber  den  ihnen  untergeordneten  Behörden  zu  (vgl.  Meyer-Anschütz
  $  165)  Die  Reichsrayonkommission  bildet  die  höchste  Instanz  in
Rayonangelegenheiten,  kann  also  auch  den  unter  ihr  stehenden  Organen  Instruktionen
  erteilen.

Literatur  und  Materialien  zum  R.G.,  betr.  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen  (Ray.G.),  vom  21.  Dez,  1871
oa  %:  459)  bei  Ebermayer  in  Stengleins  strafrechtlichen  Nebengesetzen
(  .

*  Ray.G.  5  1.  —  Die  Rayonbeschränkungen  gehören  zu  den  öffentlichrechtlichen
  Grunddienstbarkeiten.  Mayer  2,  168;  einer  S.  299.