Bauten, 8 97, 451
worfen ist. Eine einheitliche Regelung für das ganze Reich ist durch
das Reichsrayongesetz vom 21. Dezember 1871 erfolgt®.
I. Die Rayonbeschränkungen gelten in der Umgebung aller
dauernden Befestigungen“. Ihrem Inhalte nach charakterisieren
sie sich als Beschränkungen der Grundbesitzer, gewisse Anlagen oder
Arbeiten auf Grundstücken überhaupt nicht oder nur mit Genehmigung
der zuständigen militärischen Organe vorzunehmen. Diese können
Festungskommandanten erfolgt für die Reichsfestungen durch den Kaiser
(R.Verf, Art, 64), für die bayrischen Festungen durch den König von Bayern
(Vertr. vom 23. Nov. 1870 Nr. III 8 5 III). Bei Ernennung von Kommandanten
württembergischer Festungen ist der Kaiser verpflichtet, sich vorher mit dem
König von Württemberg in Vernehmeu zu setzen, d. Iı. dessen Einwilligun
einzuholen (Konvent, mit Württemberg Art. 7). Dice Holıeitsrechte der Einzelstaaten
über die in ihrem Gebiete bestehenden Reichsfestungen sind bestehen
geblieben, sie dürfen nur nicht dazu benutzt werden, der Anlage, Erweiterung
und Veränderung von Befestigungen oder den daselbst stattfindenden milıtärischen
Operationen Hindernisse zu bereiten. Die Tore und Torbrücken der
Reichsfestungen müssen, wenn sic sich für den Verkehr als unzulänglich erweisen
und ein fortifikatorisches Interesse nicht entgegeneteht, auf Kosten des
Reiches erweitert werden. Die Entscheidung steht ın letzter Instanz den vereinigten
Ausschüssen des Bundesrates für Handel und Verkehr und für das
Landhecr und die Festungen zu. (R.G., betr. die Geldmittel zur Umgestaltung
und Ausrüstung von deutschen Festungen, vom 30. Mai 1873 Die Bestimmung
bezicht sich auf Reichsfestungen, findet nlso auf die bayrischen Festungen keine
Anwendung. Vgl. Laband* 4, 75.) . .
Die Rechtsverhältnisse der teils auf bayrischem, teils auf württembergischem
Gebiet belegenen Festung Ulm sind durch eine besondere Konvention geregelt
worden (Konvent. vom 16. Juni 1874, mit zwei Separatprotokollen). Die
Festung wird auf beiden Ufern als ein einheitlicher alfenplatz behandelt
und steht unter einheitlichem Kommando und cinheitlicher Verwaltung. die
durch Organe des Deutschen Reiches geführt wird. Der Kaiser ernonnt den
(Gouverneur und den Kommandanten nebst dem dazu gehörigen Stabe. Bayern
nd Württemberg ist jedoch für gewisse Stellen ein Vorschlagsrecht cingeräumt
worden,
x Rechtsentwicklung: Das Bedürfnis zur Feststellung von Rayonbeschränkungen
hatte sich mit Ausbildung des modernen Festungskrieges ontwickelt.
In Preußen waren schon durch eine Kab.O. vom 28. April 1797 Bestimmungen
über den Gegenstand erlassen. An Stelle dieser Vorschriften, die
durch weitere Verordnungen vielfach ergänzt und abgeändert wurden, trat später
das durch Kab.O. vom 50. Sept. 1828 publizierte Regulativ über das Rayonwesen
vom 10. Sept. 1828. Die einheitliche Regelung für das Deutsche Reich
erfolgte dann durch das R.G., betr. die Beschränkungen des Grundeigentums
in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dez. 1871 (Ray.G.). In Elsaß-Lothringen
eingeführt durch R.G. vom 21. Febr. 1873. Ausf.Instr. vom 4. Jun.
1873, erlassen von der Reichsrayonkommission. Das Recht zum Erlaß einer
derartigen Instruktion wird der Reichsrayonkommission mit Unrecht abgesprochen
von Seydel, Annalen 1874 S. 1086. Donn das Recht zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen
steht auf den Gebieten der Reichsverwaltung keineswegs,
wie Seydel behauptet, bloß dem Bundesrate, sondern allen höheren Verwaltungsorganen
gegenüber den ihnen untergeordneten Behörden zu (vgl. Meyer-Anschütz
$ 165) Die Reichsrayonkommission bildet die höchste Instanz in
Rayonangelegenheiten, kann also auch den unter ihr stehenden Organen Instruktionen
erteilen.
Literatur und Materialien zum R.G., betr. die Beschränkungen des Grundeigentums
in der Umgebung von Festungen (Ray.G.), vom 21. Dez, 1871
oa %: 459) bei Ebermayer in Stengleins strafrechtlichen Nebengesetzen
( .
* Ray.G. 5 1. — Die Rayonbeschränkungen gehören zu den öffentlichrechtlichen
Grunddienstbarkeiten. Mayer 2, 168; einer S. 299.