Full text : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I.  Abschn.  Reichs-Militär-Pensionsgesetz  oom  27.  Juni  1871.  479

Haben  dieselben  jedoch  in  den  von  ihnen  bekleideten  Civilstellen  den
Anspruch  auf  eine  höhere  Pension  erworben,  so  wird  der  Betrag  der  Invalidenpension
  hierauf  in  Anrechnung  gebracht  und  nur  der  Mehrbetrag
aus  dem  betreffenden  Civilpensionsfonds  bestritten.

Die  Pensions=  und  Verstümmelungszulagen  bleiben  bei  dieser  BerechzundeenuPer
  Betracht  und  werden  unter  allen  Umständen  aus  Militärfonds

estritten.

8.  108.  Den  im  Kommunal-  und  Institutendienst  ꝛc.  angestellten
Militärpensionären,  denen  bei  ihrer  Pensionirung  aus  diesem  Dienst  die
früher  zurückgelegte  Militärdienstzeit  als  pensionsfähige  Dienstzeit  nicht  an—
gerechnet  wird,  ist  bis  zur  Erreichung  desjenigen  Pensionssatzes,  den  sie
für  die  Gesammtdienstzeit  zu  beanspruchen  haben  würden,  die  früher  er—
diente  Invalidenpension  zu  gewähren.

Schlußbestimmungen.

8.  109.  Mit  Ausschluß  der  auf  Belassung,  Einziehung  und  Wieder—
gewährung  der  Militärpension  im  Falle  der  Anstellung  im  Civildienst  bezüglichen
  Angelegenheiten  ist  die  Prüfung  und  Entscheidung  aller  auf  Grund
der  im  zweiten  Theile  dieses  Gesetzes  geltend  zu  machenden  Ansprüche
Sache  der  Militärbehörden.

§.  110.  Denjenigen  Unteroffizieren  und  Soldaten,  welchen  nach  diesem
Gesetze  ein  Anspruch  auf  Invalidenversorgung  nicht  zusteht,  können  im
Falle  ihrer  Entlassung  wegen  Dienstuntauglichkeit  bei  dringendem  Bedlfnisse
  vorübergehend,  den  Verhätltnissen  entsprechend,  Unterstützungen  bis
zum  Betrage  der  Invalidenpension  dritter  Klasse  gewährt  werden.

§.  111.  Die  den  Unteroffizieren  und  Soldaten  nach  Maßgabe  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bewilligenden  Pensionen  dürfen  nicht  hinter  demjenigen
  Betrag:  zurückbleiben,  welcher  denselben  bei  etwaiger  Pensionirung
vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  zugestanden  haben  würde.

Dasselbe  gilt  für  die  Bewilligungen  an  Wittwen  und  Waeisen.

8.  112.  Den  im  zweiten  Theile  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften
  wird  rückwirkende  Kraft  beigelegt  für  die  Theilnehmer  an  dem
letzten  Kriege  mit  Frankreich.

Für  die  übrigen  bereits  ausgeschiedenen  Militärpersonen  und  deren
Hinterbliebene  bleiben  diejenigen  Versorgungsgesetze,  welche  bisher  auf  sie
anwendbar  waren,  maßgebend,  jedoch  finden  die  Bestimmungen  der  88.  99
bis  108  unbeschadet  der  etwa  bereits  erworbenen  höheren  Ansprüche  auch
auf  sie  Anwendung.

Dritter  Theil.
Allgemeine  Bestimmungen.

Verfolgung  von  Rechtsansprüchen.

§.  113.  Ueber  die  Rechtsansprüche  auf  Pensionen,  Beihülfen  und
Bewilligungen,  welche  dieses  Gesetz  (Theil  I.  und  II.)  gewährt,  findet  mit
folgenden  Maßgaben  der  Rechtsweg  statt.

§.  114.  Vor  Anstellung  der  Klage  muß  der  Instanzenzug  bei  den
Militärverwaltungsbehörden  erschöpft  sein.  Die  Klage  muß  sodann  bei
Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  6  Monaten,  nachdem  dem  Kläger  die
Entscheidung  der  Militär-Verwaltungsbehörde  bekannt  gemacht  worden,
angebracht  werden.