Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Das  nit  dieser  Bescheinigung  versehene  National  bildet  die  Liquidation  über  die
abgenommenen  Pferde  (8.  27).

In  gleicher  Weise  (Abs.  1  und  2)  erfolgt  auch  die  Zusammenrechnung  der  Schätzungssummen,
  welche  in  dem  Verzeichniß  der  ausgehobenen  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör
  (F.  24)  eingetragen  sind,  und  die  Eintragung  einer  Bescheinigung  hierüber  in  dem
Verzeichniß.

Die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  und  Fahrzeuge  erhalten  von  dem  Civilkommissar
  über  die  ihnen  zustehenden  Schätzungssummen  Anerkenntnisse  nach  dem  Formular
  J  bezw.  J1.

8.  27.

Der  Civilkommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde  und
Fahrzeuge  (§.  26  Abs.  2  u.  3),  ferner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die
zu  zahlenden  Tagegelder,  Diäten  und  Reisekosten  (§.  16),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene
  Nebenkosten  nebst  den  bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts
  spätestens  binnen  acht  Tagen  an  das  Ministerium  des  Innern.

Dieses  stellt  die  Kosten  fest  und  sendet  die  sämmtlichen  in  Abs.  1  bezeichneten  Liquidationen
  an  das  Kriegsministerium,  welches  Anweisung  zur  Zahlung  der  Beträge  aus
den  bereitesten  Mitteln  der  Kriegskasse  ertheilt.

Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  und  Fahrzeuge  erfolgt
gegen  Ablieferung  der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung  durch  die  Kameralämter,
welchen  die  erforderlichen  Mittel  durch  das  Kriegszahlamt  zugesandt  werden.

g.  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  (§.  14)  ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  Ministerium
des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando  telegraphische  Meldung
zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit  der  letzten

Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen  ist,  daß  die  geforderte

  Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht  zur  Aushebung  befohlenen
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uige  Jv