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Das nit dieser Bescheinigung versehene National bildet die Liquidation über die
abgenommenen Pferde (8. 27).
In gleicher Weise (Abs. 1 und 2) erfolgt auch die Zusammenrechnung der Schätzungssummen,
welche in dem Verzeichniß der ausgehobenen Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör
(F. 24) eingetragen sind, und die Eintragung einer Bescheinigung hierüber in dem
Verzeichniß.
Die Besitzer der abgenommenen Pferde und Fahrzeuge erhalten von dem Civilkommissar
über die ihnen zustehenden Schätzungssummen Anerkenntnisse nach dem Formular
J bezw. J1.
8. 27.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde und
Fahrzeuge (§. 26 Abs. 2 u. 3), ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die
zu zahlenden Tagegelder, Diäten und Reisekosten (§. 16), sowie über sonst etwa entstandene
Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts
spätestens binnen acht Tagen an das Ministerium des Innern.
Dieses stellt die Kosten fest und sendet die sämmtlichen in Abs. 1 bezeichneten Liquidationen
an das Kriegsministerium, welches Anweisung zur Zahlung der Beträge aus
den bereitesten Mitteln der Kriegskasse ertheilt.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde und Fahrzeuge erfolgt
gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung durch die Kameralämter,
welchen die erforderlichen Mittel durch das Kriegszahlamt zugesandt werden.
g. 28.
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk
(§. 14) ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Ministerium
des Innern, dem Kriegsministerium und dem Generalkommando telegraphische Meldung
zu erstatten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen
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