Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

636  II.  Thãtigleit  der  Verwaltung.

jährigen  gegen  die  Gefahren  des  Kreditverkehrs  im  allgemeinen  zu  schützen
gesucht  hat.1,  Hiernach  gilt  als  strafbarer  Wucher  die  Ausbeutung  der  Notblage,
  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  Anderen  zu  dem  Zwecke,
um  für  ein  Darlehen  oder  für  Stundung  einer  Geldferderung  sich  oder
einem  Dritten  Vermögensvortheile  versprechen  oder  gewähren  zu  lassen,
welche  den  üblichen  Zinsfuß  dergestalt  überschreiten,  daß  nach  den  Umständen
  des  Falles  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Mißverhältnis  zu
der  Leistung  stehen.  )  Höhere  Strafen  können  verhängt  werden,  wenn  die
wucherlichen  Vermögensvortheile  verschleiert  oder  wechselmäßig  oder  unter
Verpfändung  der  Ehre,  auf  Ehrenwort  u.  s.  w.  versprochen  werden  mußten,
sowie  auch  gewerbs=  und  gewohnheitsmäßiger  Wucher  mit  strengerer  Strafe
bedroht  ist.  Auch  derjenige  ist  als  Wucherer  strafbar,  der  mit  Keunntnis  des
Sachverhalts  eine  Forderung  der  vorbezeichneten  Art  erwirbt  und  dieselbe
entweder  weiter  veräußert  oder  die  wucherlichen  Vermögensvortheile  geltend
macht.  )

163.
2)  Ausgabe  von  Inhaberpapieren.

Die  moderne  Entwicklung  des  Kreditverkehrs  hat  zur  Ausbildung  des
Instituts  der  Inhaberpapiere  geführt,  durch  welche  es  dem  Schuldner  möglich
  gemacht  ist,  ein  Geldpapier  zu  schaffen,  das,  ähnlich  wie  das  Papiergelr,
als  allgemein  beliebtes  Tauschmittel,  zu  cirkuliren  vermag.  Solche  Geldpapiere
  können  aber  nicht  nur  leicht  zu  schwindelhaften  und  betrügerischen
Operationen  benutzt  werden,  da  der  einzelne  Erwerber  des  Papiers  nicht  zu
übersehen  vermag,  wie  groß  die  Zahl  der  vom  Schuldner  ausgestellten  Papiere
  ist,  und  ob  er  noch  auf  Befriedigung  seiner  Forderung  rechnen  kann,
sondern  durch  eine  unbeschränkte  Ausgabe  von  Geldpapieren  kann  auch  das
Geldwesen  des  Staats  empfindliche  Störungen  erleiden  und  dadurch  der  gesammte
  Kreditverkehr  gefährdet  werden.  Die  Ausstellung  wie  der  Verkehr

 

1)  Vgl.  über  die  durch  das  Ges.  in  das  RStGB.  eingestellten  §  302a8—302d  insbes.  den
Kommentar  zum  RStGB.  von  Olshausen  II.  1138  u.  ff.,  serner  den  Kommentar  von  Schwarze
zu  dem  Ges.  v.  1880  (Gesetzgebung  des  deutschen  Reichs  Th.  III.  Bd.  V.  1  u.  ff.)  und  v.  Lilienthal
  in  v.  Holtendorff's  Rechtslexikon  III,  1354  u.  ff.  Uber  die  civilrechtliche  Bedeutung  s(•.
Mandrya.  a.  O.  S.  533  u.  f.

2)  Dem  Ermessen  des  Richters  ist  es  darnach  überlassen,  im  einzelnen  Fall  zu  bestimmen:  a)  was
unter  Ausbeutung  der  Nothlage  u.  s.  w.  zu  verstehen  ist;  d)  welcher  Zinsfuß  als  der  übliche
zu  betrachten  ist;  ch  ob  die  Vortheile  in  auffälligem  Mißverhältnis  zu  der  Leistung  stehen.

3)  Verträge,  welche  hiernach  einen  wucherlichen  Charakter  haben,  sind  ungültig.  Die  von  dem
Schuldner  oder  für  ihn  geleisteten  Vermögensvortheile  können  binnen  fünf  Jahre  von  dem  Tage  an,
an  welchem  die  Leistung  erfolgt  ist,  nebst  Zinsen  zurückgefordert  werden.  Ges.  v.  24.  Mai  1880.
Art.  3.

4)  Litteratur:  v.  Poschinger,  Die  Lehre  von  der  Befugnis  zur  Ausstellung  von  Inhaberpapieren
  (1870);  Stobbe,  Handbuch  III,  200  u.  f.;  Thöl,  Handelsrecht  I,  §J  224;  Mandr'
  S.  186  u.  f.