636 II. Thãtigleit der Verwaltung.
jährigen gegen die Gefahren des Kreditverkehrs im allgemeinen zu schützen
gesucht hat.1, Hiernach gilt als strafbarer Wucher die Ausbeutung der Notblage,
des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen zu dem Zwecke,
um für ein Darlehen oder für Stundung einer Geldferderung sich oder
einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren zu lassen,
welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen
des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnis zu
der Leistung stehen. ) Höhere Strafen können verhängt werden, wenn die
wucherlichen Vermögensvortheile verschleiert oder wechselmäßig oder unter
Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort u. s. w. versprochen werden mußten,
sowie auch gewerbs= und gewohnheitsmäßiger Wucher mit strengerer Strafe
bedroht ist. Auch derjenige ist als Wucherer strafbar, der mit Keunntnis des
Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und dieselbe
entweder weiter veräußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend
macht. )
163.
2) Ausgabe von Inhaberpapieren.
Die moderne Entwicklung des Kreditverkehrs hat zur Ausbildung des
Instituts der Inhaberpapiere geführt, durch welche es dem Schuldner möglich
gemacht ist, ein Geldpapier zu schaffen, das, ähnlich wie das Papiergelr,
als allgemein beliebtes Tauschmittel, zu cirkuliren vermag. Solche Geldpapiere
können aber nicht nur leicht zu schwindelhaften und betrügerischen
Operationen benutzt werden, da der einzelne Erwerber des Papiers nicht zu
übersehen vermag, wie groß die Zahl der vom Schuldner ausgestellten Papiere
ist, und ob er noch auf Befriedigung seiner Forderung rechnen kann,
sondern durch eine unbeschränkte Ausgabe von Geldpapieren kann auch das
Geldwesen des Staats empfindliche Störungen erleiden und dadurch der gesammte
Kreditverkehr gefährdet werden. Die Ausstellung wie der Verkehr
1) Vgl. über die durch das Ges. in das RStGB. eingestellten § 302a8—302d insbes. den
Kommentar zum RStGB. von Olshausen II. 1138 u. ff., serner den Kommentar von Schwarze
zu dem Ges. v. 1880 (Gesetzgebung des deutschen Reichs Th. III. Bd. V. 1 u. ff.) und v. Lilienthal
in v. Holtendorff's Rechtslexikon III, 1354 u. ff. Uber die civilrechtliche Bedeutung s(•.
Mandrya. a. O. S. 533 u. f.
2) Dem Ermessen des Richters ist es darnach überlassen, im einzelnen Fall zu bestimmen: a) was
unter Ausbeutung der Nothlage u. s. w. zu verstehen ist; d) welcher Zinsfuß als der übliche
zu betrachten ist; ch ob die Vortheile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
3) Verträge, welche hiernach einen wucherlichen Charakter haben, sind ungültig. Die von dem
Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile können binnen fünf Jahre von dem Tage an,
an welchem die Leistung erfolgt ist, nebst Zinsen zurückgefordert werden. Ges. v. 24. Mai 1880.
Art. 3.
4) Litteratur: v. Poschinger, Die Lehre von der Befugnis zur Ausstellung von Inhaberpapieren
(1870); Stobbe, Handbuch III, 200 u. f.; Thöl, Handelsrecht I, §J 224; Mandr'
S. 186 u. f.