Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

278  Die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten  §  153.

auch  nicht,  daß  das  der  Baupolizeibehörde  angesonnene  mündliche
  Verhandeln  zun  weit  gehe  und  durch  „Hören  der  Beteiligten
zu  ersetzen  sei.“  Gl  hierzu  auch  die  Aussprache  des  Abg.
Dr.  Schill,  LTMitt.  II  S.  298.)  In  einzelnen  Amtshauptmannschaften
  (z.  B.  Dresden-  N.  und  .A.)  werden  z#  mündlichen  Verhandlung
  der  Bauinteressenten  mit  der  hörde  und  deren
Sachverständigen  regelmäßige  Bausprechstunden  abgehalten.

66.  Die  Teilnahme  der  Sachverständigen  an  der  Beratung

K  ften  ũber  Rekurse  in  Bausachen  regelt
pen  78  Min.  d.  J.  vom  14.  Mai  1902,  Fischers  Zeitschr.  24

7.  Uber  die  baupolizeiliche  Zuständigkeit  der  Gewerbevolizeivehörde
  in  den  Fällen  von  GewO  8#  16,  18  vgl.  Anm.  5
zu

§  153.  Wird  von  dritten  Personen  Widerspruch
gegen  den  angezeigten  Bau  erhoben,  so  hat  die  Baupolizeibehörde
  hierüber  nach  Gehör  des  Anzeigenden  zu
entscheiden.  Geht  der  Widerspruch  von  einer  Reichs=  oder
Staatsverwaltungsbehörde  aus,  so  entscheidet  die  Kreishauptmannschaft.


Die  Erteilung  der  Baugenehmigung  und  wenn  sie
bereits  erfolgt,  der  Bau  aber  noch  nicht  begonnen  ist,
der  Baubeginn  kann  bis  zur  endgültigen  Erledigung
der  erhobenen  Widersprüche  beanstandet  werden.

1.  Aus  der  Begr.  S.  89:  „Uber  Widersprüche,  welche
von  seiten  der  Staat  waltung  gegen  zur  Genehmigung
  angezeigte  Bauten  erhoben.  werden,  hatte  nach  §  6  der
Verordnung,  das  Eisenbahnwesen  Deutschlands  betr.,  vom
16.  November  1896  (GVhl.  S.  423)  schon  zeither  nicht  die  Baupolizeibehörde,
  sondern  die  Kreishauptmannschaft  zu  entscheiden.
Es  empfiehlt  sich,  diese  Bestimmung  auf  alle  Widersprüche  zu
erstrechen,  welche  von  einer  Reichs=  oder  Staatsverwaltungsbehörde
  ausgehen.  Es  handelt  sich  hierbei  stets  um  allgemeinere
  Interessen,  die  eine  Beurteilung  von  weiteren  Gesichtsunkten

  und  eine  Verlegung  der  Rekursentscheidung  in  die
Pnltan)  des  Ministertums  des  Innern  wünschenswert  erscheinen
  lassen.“  Diese  Bestimmung  gilt  übrigens  nicht,  wenn
und  deinsoei  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen

GewO  8#8  16,  18  die  Gewerbepolizeibehörde  über  bau-W
  Widersprüche  mit  zu  entscheiden  hat.