278 Die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten § 153.
auch nicht, daß das der Baupolizeibehörde angesonnene mündliche
Verhandeln zun weit gehe und durch „Hören der Beteiligten
zu ersetzen sei.“ Gl hierzu auch die Aussprache des Abg.
Dr. Schill, LTMitt. II S. 298.) In einzelnen Amtshauptmannschaften
(z. B. Dresden- N. und .A.) werden z# mündlichen Verhandlung
der Bauinteressenten mit der hörde und deren
Sachverständigen regelmäßige Bausprechstunden abgehalten.
66. Die Teilnahme der Sachverständigen an der Beratung
K ften ũber Rekurse in Bausachen regelt
pen 78 Min. d. J. vom 14. Mai 1902, Fischers Zeitschr. 24
7. Uber die baupolizeiliche Zuständigkeit der Gewerbevolizeivehörde
in den Fällen von GewO 8# 16, 18 vgl. Anm. 5
zu
§ 153. Wird von dritten Personen Widerspruch
gegen den angezeigten Bau erhoben, so hat die Baupolizeibehörde
hierüber nach Gehör des Anzeigenden zu
entscheiden. Geht der Widerspruch von einer Reichs= oder
Staatsverwaltungsbehörde aus, so entscheidet die Kreishauptmannschaft.
Die Erteilung der Baugenehmigung und wenn sie
bereits erfolgt, der Bau aber noch nicht begonnen ist,
der Baubeginn kann bis zur endgültigen Erledigung
der erhobenen Widersprüche beanstandet werden.
1. Aus der Begr. S. 89: „Uber Widersprüche, welche
von seiten der Staat waltung gegen zur Genehmigung
angezeigte Bauten erhoben. werden, hatte nach § 6 der
Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betr., vom
16. November 1896 (GVhl. S. 423) schon zeither nicht die Baupolizeibehörde,
sondern die Kreishauptmannschaft zu entscheiden.
Es empfiehlt sich, diese Bestimmung auf alle Widersprüche zu
erstrechen, welche von einer Reichs= oder Staatsverwaltungsbehörde
ausgehen. Es handelt sich hierbei stets um allgemeinere
Interessen, die eine Beurteilung von weiteren Gesichtsunkten
und eine Verlegung der Rekursentscheidung in die
Pnltan) des Ministertums des Innern wünschenswert erscheinen
lassen.“ Diese Bestimmung gilt übrigens nicht, wenn
und deinsoei auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen
GewO 8#8 16, 18 die Gewerbepolizeibehörde über bau-W
Widersprüche mit zu entscheiden hat.