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208
III.
Bremser und Wagenwärter.
a. Bremser:
Rechnen in den vier Grundarten,
. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und
Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise,
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den
Dienstkreis der Bremser berühren; ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den
für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ansführungsbestimmungen sowie
der Vorschriften für den Rangierdienst,
. Keuntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienstkreis der
Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter,
. viermonatige Probezeit im Bremser= und Nangierdienst, einschließlich der Beschäf-
tigung in einer Werkstätte.
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechs-
monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-,
Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist.
b. Wagen wärter:
Rechnen in den vier Grundarten,
Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und Türverschlußvorrichtungen,
der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen
durchgehenden Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen sowie ihrer
Einrichtung und Behandlungsweise, und der Vorschriften über das Reinigen der
Wagen,
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen Schäden
zu beseitigen,