Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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.Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vorschriften 
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandverkehre, soweit 
diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß 
und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen, 
Kenntnis der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn erlassenen Vor- 
schriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren, 
Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für 
den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke sowie Kenntnis der Bestimmungen 
über die telegraphischen Zugmeldungen, 
Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, 
. Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer. Kenntnis der Dienstanweisungen 
für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer sowie der für den Fahrdienst 
erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften den Dienstkreis 
der Zugführer berühren, 
einjährige Probezeit nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner. Davon 
müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei Personenzügen ent- 
fallen. 
C. Schlußbestimmungen. 
Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1903 in Kraft. 
Sofern auf einer Bahn die Durchführung einzelner Vorschriften bis zu dem 
bezeichneten Zeitpunkte nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu bewirken ist, können 
von der Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Neichs-Eisenbahnamts ange- 
messene Fristen bewilligt werden. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
beireffend eine Abänderung der Vollzugoversügung zum Juvalidenversicherungsgesetz vom 
25. November 1699. Vom 2. Juni 1903. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. November 1899, betreffend 
den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 1037 ff.) 
wird 
miti Wirkung vom 1. Juli 1903 wie folgt abgeändert:
	        
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