Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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J. 
§ 37 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 
Sofern bei Durchführung der §§ 161 und 163 des Gesetzes die Aus- 
stellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Ounittungskarten erforderlich 
wird, sind der Vorstand und die Kontrollebeamten der Versicherungsanstalt 
befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung unter Beobachtung 
der hiefür ergehenden Anweisungen selbst vorzunehmen. 
II. 
In den §§ 56 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 2 und 83 Abs. 1 und 2 ist das Wort 
„Bezirksvertreter“ durch „Kontrollebeamten“, in § 79 Abs. 2 ist dasselbe Wort durch 
„Kontrollebeamte“, im § 73 Abs. 1, Abs. 2 Zeile 4 und Abs. 5 sowie in § 76 Zeile 2 
und 10 ist das Wort „Vertreter“ durch „Kontrollebeamten“, in § 73 Abs. 2 Zeile 9 
und § 76 Zeile 7 dasselbe Wort durch „Kontrollebeamte“ zu ersetzen. 
Stuttgart, den 2. Juni 1903. 
Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Hreikling'sche Stiftung an der Uuiversität Tübingen. Vom 3. Juni 1903. 
Seine Königliche Majestät haben am 2. Juni d. Is. allergnädigst geruht, der 
Stipendienstiftung der verstorbenen Privatier Friedrich Wilhelm Breitlingsschen 
Chegatten an der Universität Tübingen die Genehmigung zu erteilen. 
Stuttgart, den n. Juni 1903. 
Weizsäcker. 
Gedruct in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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