48 III. Abschnitt. Land und Volk.
das Verhältnis von Reich und Einzelstaat hinsichtlich des
Gebiets folgende Grundsätze (zu vergl. hiezu 86, III).
1. Soweit die eigene Verwaltung des Reichs
sich erstreckt, gibt es innerhalb des Bundesgebiets
keine Grenze, d. h. das Reich kann die Verwaltungsbezirke
ohne Rücksicht auf die Grenzen der Einzelstaaten
einrichten; dies ist auch in weitem Umfang geschehen,
z. B. bei der Abgrenzung der Oberpostbezirke.
2. Wo dem Reiche nur die Gesetzgebung und
Beaufsichtigung, nicht aber die Verwaltung zusteht,
kommt die Gebietshoheit der Einzelstaaten zu voller
Geltung. Die Abgrenzung der Verwaltungsbezirke ist hier
dem Reich entzogen, solange nicht durch Anderung der Reichsverfassung
die Verwaltungsbefugnisse der Einzelstaaten beschränkt
oder aufgehoben sind.
Die Gebietshoheit der Einzelstaaten äußert sich hier
auch darin, daß die Behörden eines Bundesstaats Hoheitsrechte
(z. B. Verhaftung, Zwangsmaßregeln) auf dem Gebiet
eines anderen Bundesstaates nicht ausüben können,
selbst wenn die Ausübung dieser Hoheitsrechte für das ganze
Reich einheitlich geregelt ist. Wohl aber ist in vielen Reichsgesetzen
den Behörden der Einzelstaaten zur Pflicht gemacht,
sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Dies ist zuerst geschehen
in dem Rechtshilfegesetz vom 21. Juni 1869 und
später insbesondere in dem Gerichtsverfassungsgesetz, 13.
Titel (88 157—169). Hier ist unter anderem auch bestimmt
(8 167), daß die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaats
die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines
anderen Bundesstaates fortsetzen und den Flüchtigen daselbst
ergreifen dürfen.
Die fortdauernde Gebietshoheit der Einzelstaaten zeigt
sich auch in dem Recht derselben, den von auswärtigen
Staaten bestellten Konsuln für ihr Gebiet das sog. Exequatur
zu erteilen (lateinisches Wort = es werde ausgeübt!