Full text : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

48  III.  Abschnitt.  Land  und  Volk.

das  Verhältnis  von  Reich  und  Einzelstaat  hinsichtlich  des
Gebiets  folgende  Grundsätze  (zu  vergl.  hiezu  86,  III).

1.  Soweit  die  eigene  Verwaltung  des  Reichs
sich  erstreckt,  gibt  es  innerhalb  des  Bundesgebiets
  keine  Grenze,  d.  h.  das  Reich  kann  die  Verwaltungsbezirke
  ohne  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der  Einzelstaaten
  einrichten;  dies  ist  auch  in  weitem  Umfang  geschehen,
z.  B.  bei  der  Abgrenzung  der  Oberpostbezirke.

2.  Wo  dem  Reiche  nur  die  Gesetzgebung  und
Beaufsichtigung,  nicht  aber  die  Verwaltung  zusteht,
  kommt  die  Gebietshoheit  der  Einzelstaaten  zu  voller
Geltung.  Die  Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  ist  hier
dem  Reich  entzogen,  solange  nicht  durch  Anderung  der  Reichsverfassung
  die  Verwaltungsbefugnisse  der  Einzelstaaten  beschränkt
  oder  aufgehoben  sind.

Die  Gebietshoheit  der  Einzelstaaten  äußert  sich  hier
auch  darin,  daß  die  Behörden  eines  Bundesstaats  Hoheitsrechte
  (z.  B.  Verhaftung,  Zwangsmaßregeln)  auf  dem  Gebiet
  eines  anderen  Bundesstaates  nicht  ausüben  können,
selbst  wenn  die  Ausübung  dieser  Hoheitsrechte  für  das  ganze
Reich  einheitlich  geregelt  ist.  Wohl  aber  ist  in  vielen  Reichsgesetzen
  den  Behörden  der  Einzelstaaten  zur  Pflicht  gemacht,
sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten.  Dies  ist  zuerst  geschehen
  in  dem  Rechtshilfegesetz  vom  21.  Juni  1869  und
später  insbesondere  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetz,  13.
Titel  (88  157—169).  Hier  ist  unter  anderem  auch  bestimmt
  (8  167),  daß  die  Sicherheitsbeamten  eines  Bundesstaats
  die  Verfolgung  eines  Flüchtigen  auf  das  Gebiet  eines
anderen  Bundesstaates  fortsetzen  und  den  Flüchtigen  daselbst
ergreifen  dürfen.

Die  fortdauernde  Gebietshoheit  der  Einzelstaaten  zeigt
sich  auch  in  dem  Recht  derselben,  den  von  auswärtigen
Staaten  bestellten  Konsuln  für  ihr  Gebiet  das  sog.  Exequatur
  zu  erteilen  (lateinisches  Wort  =  es  werde  ausgeübt!