Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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ihres Aufenthalts in Württemberg mit dem Einkommen aus den in Württemberg be— 
triebenen gewinnbringenden Beschäftigungen (Art. 6 Ziff. 4). 
2. Steuerfreie Personen. 
Art. 4. 
Frei von der Einkommensteuer bleiben: 
1) der König und die Königin; 
2) die bei dem König beglaubigten Bertreter anderer Staaten und die ihnen zuge- 
wiesenen Beamten; ferner die in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie 
Ausländer sind; 
3) Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen mit 
ausländischen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung 
von der Einkommensteuer zukommt; 
4) Anstalten, die vom Staat auf seine Kosten ganz oder, insoweit die eigenen Mittel 
derselben nicht ausreichen, auf Grund einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung 
dauernd zu unterhalten sind; 
5) Realgemeinden, vorbehaltlich der die einzelnen Realgemeindegenossen für ihr Ein- 
kommen aus dem Realgemeinderecht treffenden Steuerpflicht. 
Die Befreiung zu Ziff. 1 findet keine Anwendung auf das Einkommen aus dem 
Hofdomänenkammergut (Verfassungsurkunde § 108). Die Befreiungen zu Ziff. 2 und 3 
erstrecken sich nicht auf das nach Art. 3 Abs. 1 steuerpflichtige Einkommen und bleiben 
in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen von den betreffenden Staaten Gegen- 
seitigkeit nicht gewährt wird. 
Art. 5. 
Von der Einkommensteuer sind ferner befreit Personen, deren gesamtes in Württem- 
berg steuerbares Jahreseinkommen weniger als fünfhundert Mark beträgt. 
Die in Art. 3 Abs. 1 bis 3 genannten Steuerpflichtigen unterliegen jedoch dem für 
die unterste Einkommensstufe des Art. 18 bestimmten Steuersatz schon mit einem Jahres- 
einkommen von zweihundert Mark einschließlich an.
	        
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