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ihres Aufenthalts in Württemberg mit dem Einkommen aus den in Württemberg be—
triebenen gewinnbringenden Beschäftigungen (Art. 6 Ziff. 4).
2. Steuerfreie Personen.
Art. 4.
Frei von der Einkommensteuer bleiben:
1) der König und die Königin;
2) die bei dem König beglaubigten Bertreter anderer Staaten und die ihnen zuge-
wiesenen Beamten; ferner die in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie
Ausländer sind;
3) Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen mit
ausländischen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung
von der Einkommensteuer zukommt;
4) Anstalten, die vom Staat auf seine Kosten ganz oder, insoweit die eigenen Mittel
derselben nicht ausreichen, auf Grund einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung
dauernd zu unterhalten sind;
5) Realgemeinden, vorbehaltlich der die einzelnen Realgemeindegenossen für ihr Ein-
kommen aus dem Realgemeinderecht treffenden Steuerpflicht.
Die Befreiung zu Ziff. 1 findet keine Anwendung auf das Einkommen aus dem
Hofdomänenkammergut (Verfassungsurkunde § 108). Die Befreiungen zu Ziff. 2 und 3
erstrecken sich nicht auf das nach Art. 3 Abs. 1 steuerpflichtige Einkommen und bleiben
in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen von den betreffenden Staaten Gegen-
seitigkeit nicht gewährt wird.
Art. 5.
Von der Einkommensteuer sind ferner befreit Personen, deren gesamtes in Württem-
berg steuerbares Jahreseinkommen weniger als fünfhundert Mark beträgt.
Die in Art. 3 Abs. 1 bis 3 genannten Steuerpflichtigen unterliegen jedoch dem für
die unterste Einkommensstufe des Art. 18 bestimmten Steuersatz schon mit einem Jahres-
einkommen von zweihundert Mark einschließlich an.