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II. Steuerbares Einkommen.
A. Allgemeine Grundsätze.
I. Steuerbare Einkommensquellen.
Art. 6.
Als stenerbares Einkommen gilt das nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes zu bemessende gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert:
1) aus Grundstücken, Gefällen und Gebänden einschließlich des Mietswerts der
Wohnung im eigenen Hause, sowie aus dem Betrieb der Land= und Forstwirtschaft;
2) aus dem Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Handels und Bergbaus, sowie
aus Spekulationsgeschäften (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2);
3) aus Kapitalen und Nenten;
4) aus Dienst= oder Arbeitsverhältnissen, aus wissenschaftlichem oder künstlerischem
Beruf oder einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung, sowie aus Rechten
auf wiederkehrende Bezüge und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Ein-
künfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 begriffen sind.
Geldwerte Einkommensteile, wie Naturalien, Genuß von Gütern, Wohnung, Kost
und dergl., sind nach den örtlichen Mittelpreisen zu veranschlagen.
Art. 7.
Nicht als steuerbares Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens
gelten außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen,
aus den Erwerbungen und Veräußerungen von Grundstücken, Wertpapieren und anderen
Vermögensgegenständen, aus dem durch Ausgabe von Aktien für einen höheren als den
Nennbetrag erzielten Aufgeld, sowie ähnliche Erwerbungen. Dieselben kommen ebenso
wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge
des letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden.
Als steuerbares Einkommen gelten jedoch
1) die Einnahmen solcher Art innerhalb eines Gewerbebetriebs abzüglich etwaiger
in dem betreffenden Jahre erlittener Verluste gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2
außerdem