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Lebt die Ehefrau dauernd von dem Mann getrennt, so ist ihr Einkommen selbständig
zu veranlagen.
Die Ehefrau, deren Einkommen vom Ehemann zu versteuern ist, haftet, wenn sie
in Gütertrennung lebt oder selbständig ein Gewerbe betreibt, als Gesamtschuldner für
die Steuer bis zu dem Betrag, welchen sie bei selbständiger Veranlagung zu ent-
richten hätte.
Das aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft fließende Einkommen
wird als Einkommen des überlebenden Ehegatten besteuert.
Auf die lediglich nach Art. 3 einzuschätzenden Personen finden vorstehende Vor-
schriften keine Anwendung.
B. Besondere Vorschriften.
Art. 12.
Das Einkommen aus Grundeigentum (Art. 6 Ziff. 1) umfaßt die Erträge sämt-
licher Grundstücke und Gebäude, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören oder
aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Im einzelnen ist bei der Ermittelung dieses Einkommens folgendes zu beachten:
1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstbewirtschaftetem Grundbesitz ist
der aus dem gesamten land= und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielte Reinertrag
zu Grunde zu legen. Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen sind einzurechnen,
bei Waldungen jedoch dann nicht, wenn die außerordentlichen Abtriebe durch
Naturereignisse verursacht sind. Wenn ein Nebenbetrieb, bei welchem die Er-
trägnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, oder ein land= oder forst-
wirtschaftliches Nebengewerbe in Verbindung mit der land= oder forstwirtschaft-
lichen Benutzung eines Grundstücks unternommen wird, so kann der gesamte
Betrieb bei der Ermittelung des Reinertrags als ein Ganzes behandelt werden;
für die aus dem einen Wirtschaftszweig in den anderen übernommenen Rohstoffe
und Erzeugnisse sind alsdann weder bei dem ersteren Abgabepreise in Einnahme,
noch bei dem letzteren Anschaffungswerte in Ausgabe zu stellen. Stehen jedoch
derartige Unternehmungen nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Land-
oder Forstwirtschaftsbetrieb, so erfolgt die Einschätzung nach den Grundsätzen
des Art. 13.