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Von den aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs herrührenden Erträgnissen
darf die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen werden.
Die Zinsen und sonstigen Bezüge aus Forderungen und Wertpapieren, welche zum
land= oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebskapital gehören, gelten als Ein-
kommen aus dem Grundeigentum (Art. 12) und aus dem Gewerbebetrieb (Art. 13).
Bei der Berechnung des Einkommens aus Wertpapieren ist eine Erhöhung oder
Verminderung des Kurswerts außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere in den
Fällen des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 zum landwirtschaftlichen, oder in den Fällen des
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 zum gewerblichen Betriebskapital gehören.
Art. 15.
Das Einkommen aus Beruf, Dienst= oder Arbeitsverhältnissen (Art. 6 Ziff. 4)
umfaßt das Dienst= und Berufseinkommen jeder Art, insbesondere:
1) die Gehalts= und sonstigen Bezüge der im öffentlichen Dienst angestellten Beamten
und Bediensteten;
2) das Einkommen der im Privatdienst angestellten oder beschäftigten Personen,
der Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats von Erwerbsgesellschaften, der
Handlungs= und Gewerbegehilfen, der Arbeiter und Dienstboten;
3) den Gewinn aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender
oder erziehender Tätigkeit, das Einkommen der Arzte, Rechtsanwälte, Ingenieure
und dergl.;
4) Wartegelder, Ruhegehalte, Witwen= und Waisenpensionen, ständige Unterstützungen
und ähnliche mit Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufs-
tätigkeit auf Grund freier Verwilligung oder klagbarer Verpflichtung gewährte
Bezüge.
Zuwendungen, die als Gegenleistung für eine dienstliche oder berufliche Tätigkeit
des Beamten, Bediensteten, Angestellten oder Arbeiters von dem Dienstherrn oder Arbeit-
geber oder mit dessen Willen von Dritten gewährt werden und herkömmlich einen
Bestandteil der Einkommensbezüge bilden, gelten, auch wenn sie nicht klagbar sind, als
steuerbares Einkommen.
Bei Berechnung der unbestimmten oder schwankenden Einnahmen des Steuerjahres
bleiben unverwertete Erzeugnisse der gewinnbringenden Tätigkeit und ausstehende For-