Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

276 
Von den aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs herrührenden Erträgnissen 
darf die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen werden. 
Die Zinsen und sonstigen Bezüge aus Forderungen und Wertpapieren, welche zum 
land= oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebskapital gehören, gelten als Ein- 
kommen aus dem Grundeigentum (Art. 12) und aus dem Gewerbebetrieb (Art. 13). 
Bei der Berechnung des Einkommens aus Wertpapieren ist eine Erhöhung oder 
Verminderung des Kurswerts außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere in den 
Fällen des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 zum landwirtschaftlichen, oder in den Fällen des 
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 zum gewerblichen Betriebskapital gehören. 
Art. 15. 
Das Einkommen aus Beruf, Dienst= oder Arbeitsverhältnissen (Art. 6 Ziff. 4) 
umfaßt das Dienst= und Berufseinkommen jeder Art, insbesondere: 
1) die Gehalts= und sonstigen Bezüge der im öffentlichen Dienst angestellten Beamten 
und Bediensteten; 
2) das Einkommen der im Privatdienst angestellten oder beschäftigten Personen, 
der Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats von Erwerbsgesellschaften, der 
Handlungs= und Gewerbegehilfen, der Arbeiter und Dienstboten; 
3) den Gewinn aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender 
oder erziehender Tätigkeit, das Einkommen der Arzte, Rechtsanwälte, Ingenieure 
und dergl.; 
4) Wartegelder, Ruhegehalte, Witwen= und Waisenpensionen, ständige Unterstützungen 
und ähnliche mit Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufs- 
tätigkeit auf Grund freier Verwilligung oder klagbarer Verpflichtung gewährte 
Bezüge. 
Zuwendungen, die als Gegenleistung für eine dienstliche oder berufliche Tätigkeit 
des Beamten, Bediensteten, Angestellten oder Arbeiters von dem Dienstherrn oder Arbeit- 
geber oder mit dessen Willen von Dritten gewährt werden und herkömmlich einen 
Bestandteil der Einkommensbezüge bilden, gelten, auch wenn sie nicht klagbar sind, als 
steuerbares Einkommen. 
Bei Berechnung der unbestimmten oder schwankenden Einnahmen des Steuerjahres 
bleiben unverwertete Erzeugnisse der gewinnbringenden Tätigkeit und ausstehende For-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.