Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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denden oder Gewinnanteile bis zum Höchstbetrag von 3½6 des eingezahlten Aktien- 
oder Stammtapitals bezw. bei Gewerkschaften 3% der Summe der von den Gewerken 
geleisteten Beiträge, oder im Falle des Art. 3 Abs. 2 ein verhältnismäßiger Teil 
desselben in Abzug gebracht werden. 
Art. 17. 
Als steuerbares Einkommen der rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Ver- 
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gilt das unter Berücksichtigung der Vorschrift des 
Art. 9 berechnete Einkommen aus den in Art. 6 Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Einkommens- 
quellen, wobei das Einkommen aus Kapitalen und Renten in dem Verhältnis außer 
  
Berechnung zu bleiben hat, als unter der Gesamtversicherungssumme Versicherungsbeträge 
solcher Personen begriffen sind. welche außerhalb Württembergs wohnen; falls sich bei 
einem Versicherungszweig eine Gesamtversicherungssumme nicht ergibt, tritt an die Stelle 
  
der Versicherungssumme die Jahreseinnahme an Versicherungsbeiträgen. 
Das hienach sich ergebende steuerbare Einkommen wird indessen nur im hälftigen 
Betrag der Einkommensteuer unterstellt. 
III. Steuersatz. 
Art. 18. 
I. Der Einheitssatz der Einkommensteuer beträgt bei einem Jahreseinkommen von 
M AM. M 
1 500 einschließlich bis zu 650 2 
2 650 „ „ „ 800 3 
3 800 „ „ „ 950 4 
4 950 » ,,,, 1100 5 
5. 1100 ,, ,,,, 1250 7 
6 1250 „ „ „ 1 400 9 
7 1 400 „ „ „ 1550 11 
8 1550 „ „ „ 1 700 13 
9 1 700 „ „ „ 1 850 16 
10 1 850 „ „ „ 2 000 18 
11 2 000 „ „ „ 2 150 21
	        
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