Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Den Steuerpflichtigen, welche ein Formular nicht von Amts wegen erhalten, ist 
innerhalb der festgesetzten Frist auf ihr Verlangen ein Formular kostenfrei auszufolgen 
und die Abgabe einer Steuererklärung zu gestatten. 
Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung soll den Hinweis auf den im 
Art. 49 angedrohten Rechtsnachteil, sowie auf die Strafbestimmungen des Art. 70 enthalten. 
Weitere als die in Art. 46 vorgeschriebenen Angaben dürfen den Steuerpflichtigen 
weder in dem Formular der Steuererklärung, noch in der Aufforderung, noch in anderen 
allgemeinen Erlassen angesonnen werden. Dagegen ist es zulässig, von den Steuer- 
pflichtigen besondere Angaben darüber zu verlangen, ob und welche geldwerte Einkommens- 
teile sie beziehen und, falls sie nicht von der Bestimmung des Art. 47 Gebrauch machen 
wollen, zu welchem Betrage dieselben bei der Berechnung des in der Steuererklärung 
angegebenen Einkommens veranschlagt sind. 
Art. 45. 
Die Steuerpflichtigen haben ihre Steuererklärung innerhalb der in der öffentlichen 
Aufforderung festgesetzten Frist — und zwar, wenn sie am Sitze des Bezirkssteueramts 
ihren Wohnsitz haben, bei dem Bezirkssteueramt, in allen anderen Fällen, soweit das 
Steuerkollegium nicht anders bestimmt, bei der Gemeindebehörde oder bei dem Bezirks- 
steueramt — nach dem vorgeschriebenen Formulare schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. 
Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig 
durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Zur protokollarischen Form genügt die 
Beurkundung der aufgenommenen Erklärung durch die Behörde. 
Die Steuererklärung (Abs. 1) soll unter der Versicherung abgegeben werden, daß die 
Angaben in derselben wahrheitsgetreu gemacht sind. 
Soweit den Steuerpflichtigen gestattet ist, ihre Steuererklärung bei der Gemeinde- 
behörde abzugeben, darf die chriftliche Steuererklärung verschlossen abgegeben werden. Die Ge- 
meindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteuer- 
amt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags 
angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist. 
Die in Art. 2 I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen haben mit den Steuer- 
erklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen 
Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.
	        
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