Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die der Holzabgabe gegenüberstehenden Gegenleistungen des Holzberechtigten an den 
Waldeigentümer, deren Jahreswert nach den Bestimmungen des Art. 47 zu ermitteln 
ist, werden vom Jahreswert der Holzabgabe in Abzug gebracht. 
Der hienach verbleibende Jahreswert der Holzabgabe bildet den Steueranschlag der 
Holzberechtigung. 
Art. 49. 
Behandlung der sonstigen Waldlasten. 
Die außer den Holzabgaben auf den Waldungen ruhenden Grundlasten, insbesondere 
die Berechtigungen Dritter zum Streusammeln, zur Harz-, Weide= und Grasnutzung, 
unterliegen nur insoweit der Gefällsteuer, als dadurch der Holzertrag geschmälert und 
dieser Verlust nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen wird. 
Die hienach eintretende Schmälerung des Waldertrags wird dem mittleren Jahres- 
betrag nach durch Schätzung bestimmt. 
Dieser Jahreswert wird am Steueranschlag des betreffenden Waldes abgezogen 
und bildet den Steneranschlag der Berechtigung. 
III. Bestimmungen über das Verfahren. 
1. Porarbeiten durch die (Gemeindebehörden. 
Art. 50. 
Die Sammlung der Notizen über Markungsfläche, Flächengehalt der einzelnen 
Kulturarten und Klassen, Gewändeeinteilung, Güterpreise, Pachtzinse und Grundlasten 
liegt den Gemeindebehörden ob, und hat nach den im Wege der Instruktion zu erteilenden 
Vorschriften auf Kosten der Gemeinde bezw. der Teilgemeinde zu geschehen. 
Wo eine Klasseneinteilung für die Feldgüter nicht besteht, oder die bestehende 
Klasseneinteilung den Normen dieses Gesetzes (Art. 19, 20) nicht entspricht, ist durch die 
Gemeindebehörden sofort eine vorschriftmäßige Klasseneinteilung auf Kosten der Gemeinde 
herzustellen. · 
Die zur Grundlage der neuen Einschätzung bestimmte Klasseneinteilung ist während 
14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufzulegen, nachdem dies zuvor 
in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist.
	        
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