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Die der Holzabgabe gegenüberstehenden Gegenleistungen des Holzberechtigten an den
Waldeigentümer, deren Jahreswert nach den Bestimmungen des Art. 47 zu ermitteln
ist, werden vom Jahreswert der Holzabgabe in Abzug gebracht.
Der hienach verbleibende Jahreswert der Holzabgabe bildet den Steueranschlag der
Holzberechtigung.
Art. 49.
Behandlung der sonstigen Waldlasten.
Die außer den Holzabgaben auf den Waldungen ruhenden Grundlasten, insbesondere
die Berechtigungen Dritter zum Streusammeln, zur Harz-, Weide= und Grasnutzung,
unterliegen nur insoweit der Gefällsteuer, als dadurch der Holzertrag geschmälert und
dieser Verlust nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen wird.
Die hienach eintretende Schmälerung des Waldertrags wird dem mittleren Jahres-
betrag nach durch Schätzung bestimmt.
Dieser Jahreswert wird am Steueranschlag des betreffenden Waldes abgezogen
und bildet den Steneranschlag der Berechtigung.
III. Bestimmungen über das Verfahren.
1. Porarbeiten durch die (Gemeindebehörden.
Art. 50.
Die Sammlung der Notizen über Markungsfläche, Flächengehalt der einzelnen
Kulturarten und Klassen, Gewändeeinteilung, Güterpreise, Pachtzinse und Grundlasten
liegt den Gemeindebehörden ob, und hat nach den im Wege der Instruktion zu erteilenden
Vorschriften auf Kosten der Gemeinde bezw. der Teilgemeinde zu geschehen.
Wo eine Klasseneinteilung für die Feldgüter nicht besteht, oder die bestehende
Klasseneinteilung den Normen dieses Gesetzes (Art. 19, 20) nicht entspricht, ist durch die
Gemeindebehörden sofort eine vorschriftmäßige Klasseneinteilung auf Kosten der Gemeinde
herzustellen. ·
Die zur Grundlage der neuen Einschätzung bestimmte Klasseneinteilung ist während
14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufzulegen, nachdem dies zuvor
in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist.