Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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4) infolge von Markungsgrenzänderungen Grundstücke einem Steuerdistrikt zuwachsen, 
so werden solche Grundstücke in die entsprechende Kulturart und Klasse des Steuer- 
distrikts, zu welchem sie gehören, eingereiht und es wird ihr Kataster hienach festgestellt. 
Art. 71. 
fliatasterabgang durch Verminderung der seuerbaren Grundfläche. 
Tritt eine Verminderung der steuerbaren Grundfläche eines Steuerdistrikts ein, 
indem ein Grundstück 
1) durch Naturereignisse (Abschwemmungen, Erdfälle 2c.) ganz verloren geht oder 
verkleinert wird, 
2) durch solche Ereignisse (Versandungen rc.) auf die Dauer ganz oder teilweise 
völlig ertragsunfähig wird, 
3) für den Staat oder als Besoldungsgut erworben und nach Art. 2 Ziff. 1, 2 
und 4 steuerfrei wird, 
4) eine Bestimmung erhält, nach welcher es gemäß Art. 2 Ziff. 3 steuerfrei zu 
belassen ist, 
5) als Baustelle oder Hofraum mit dem dazu gehörenden Gebände zur Besteuerung 
kommt, 
6) infolge von Markungsgrenzänderungen an einen anderen Steuerdistrikt übergeht, 
so wird das Stenerkataster des betreffenden Grundstücks an dem Steuerkataster des 
betreffenden Steuerdistrikts ganz oder zum betreffenden Teil abgeschrieben. 
Art. 72. 
Katasteränderung durch Anderung der Steueranschläge. 
Eine Anderung der Steueranschläge hat in folgenden Fällen einzutreten: 
1) Wird die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger 
oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht, daß sie 
fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, so hat die entsprechende Er- 
höhung des Steuerkatasters stattzufinden. 
Tritt der umgekehrte Fall ein, so ist das Stenerkataster entsprechend zu ermäßigen.
	        
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