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2) Wird die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert durch Verwand-
lung von Ackern in Wiesen, Wald u. s. w., oder umgekehrt, Verwendung eines
Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w., oder durch das
Aufhören einer solchen Verwendung, so ist das Steuerkataster desselben fortan
nach dem Steueranschlag der neuen Kulturart, bezw. Klasse, welcher das Grund-
stück nunmehr angehört, zu bestimmen.
3) Nimmt ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens an, so ist es fortan als
solcher einzuschätzen.
Verliert dagegen ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft,
so ist dessen Steuerkataster nach der Kulturart und Klasse, welcher dasselbe
alsdann angehört, neu zu bestimmen.
4) Wird ein Grundstück von wesentlich ungleicher Güte in der Folge geteilt, so
können die einzelnen Teile desselben nach Verschiedenheit ihres Ertragswerts in
die betreffende Kulturart und Klasse neu eingeteilt werden.
5) Wird infolge einer Markungs-, Gewände= oder Feldweg-Regulierung, Güter-
zusammenlegung oder Wässerungsanlage ein großer Teil der Grundstücke eines
Gewändes oder einer Markung in seinem Bestande verändert, so sollen die neu
gebildeten Grundstücke nach ihrer Kulturart in Klassen neu eingeteilt und die
Steueranschläge durch Schätzung neu bestimmt werden.
6) Wird eine Grundlast abgelöst oder hört eine im Gefällkataster laufende Nutzung
aus einer anderen Ursache auf, so ist das Steuerkataster derselben im Gefäll-
kataster abzuschreiben, das Steuerkataster des bisher belasteten Grundstücks aber
entsprechend zu erhöhen.
7) Fallen die besonderen Umstände weg, um deren willen nach Art. 22 Abl. 2
und Art. 43 Abs. 3 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen dieses
Gesetzes stattfanden, so kann von der Stenerverwaltung eine neue Berechnung
der betreffenden Kataster unter Zugrundlegung der allgemeinen Bestimmungen
der Art. 22 und 43 angeordnet werden.
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