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Ebenso kann die Steuerverwaltung bei dem Wegfallen der besonderen
Umstände, welche für einzelne Grundflächen einen Zuschlag zu den Kulturkosten
gegenüber von anderen Grundstücken eines Steuerdistrikts veranlaßt haben, eine
diesem Zuschlag entsprechende Erhöhung des Steueranschlags und umgekehrt
bei dem Eintritt solcher besonderen Umstände eine Verminderung des Steuer—
anschlags anordnen.
Kann bei einer Veränderung der in Ziff. 1 genannten Art die dauernde Wirkung
derselben bei der Anzeige noch nicht erwiesen werden, so bleibt die Abschreibung auf
die Beibringung dieses Nachweises ausgesetzt.
Art. 73.
Fortführung des fatasters.
Die Berichtigung der Steueranschläge infolge entdeckter Fehler oder eingetretener
Veränderung der Steuerobjekte (Art. 69 bis 72) hat bei der auf die Entdeckung des
Fehlers oder auf den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu
geschehen.
Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 67)
bis 72 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs
vorzunehmen.
Die in den Ortsgrundsteuerkatastern vorgenommenen Anderungen der Katasterbeträge
sind binnen dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteueramt
anzuzeigen, welches dieselben zu prüfen, nötigenfalls im Benehmen mit der örtlichen
Steuersatzbehörde zu berichtigen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat.
Soweit infolge von Anderungen im Bestande der Steuerobjekte neue Klassenein-
teilungen oder neue Einschätzungen vorkommen, ist das Bezirkssteueramt befugt, eine
Prüfung derselben durch eine besondere Kommission anzuordnen.
Diese Kommission besteht aus dem Bezirkssteuerbeamten oder dessen Stellvertreter,
welchem bei Einschätzung von Feldgütern eine nach Art. 7 Ziff. 1 a bis c, bei Ein-
schätzung von Waldungen aber eine nach Art. 67 bestellte Schätzungskommission beigegeben ist.