Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 76. 
Gebändeverzeichniss. 
Die Gemeindebehörden haben nach den durch die Instruktion zu erteilenden Vor- 
schriften die zur Einschätzung erforderlichen Notizen vorzubereiten und Gebäudeverzeichnisse 
anzufertigen. . 
Art. 77. 
Eröffnung der Schähnngeergebnisse. 
Wenn die Einschätzung in einem Steuerdistrikt vollzogen ist, so muß deren Ergebnis 
während mindestens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt werden. 
Einwendungen hiegegen sind spätestens innerhalb 3 Tagen nach Ablauf dieses 
Termins bei dem Ortsvorsteher schriftlich einzureichen. 
Art. 78. 
prüfung und Fektstellung der Schäzungeergebnisle. 
Das Ergebnis der vollzogenen Einschätzung hat der Stenerkommissär in Gemein- 
schaft mit den Bezirksschätzern in der Richtung zu prüfen, ob und welche Anderungen 
an den Schätzungen bei der Katasterkommission etwa zu beantragen seien. 
Sofort sind die Einschätzungsakten der Katasterkommission vorzulegen, welche die 
Ergebnisse mit den beantragten Anderungen zu prüfen und die Kapitalwerte festzustellen hat. 
Sollten sich bei einer Einschätzung formelle oder materielle Mängel zeigen, welche 
die Zuverlässigkeit der Einschätzung in Frage stellen, so kann die Katasterkommission 
eine nochmalige Schätzung anordnen. Diese wird durch die frühere Schätzungskommission 
unter Verstärkung derselben durch zwei weitere von der Katasterkommission zu ernennende 
Sachverständige vorgenommen. 
Art. 79. 
Eröffuung der Einschähßzung und Erledigung von Beschwerden. 
Nach Feststellung der Kapitalwerte (Steueranschläge) durch die Katasterkommission 
(Art. 78) ist das Ergebnis der Einschätzung in der in Art. 61 vorgeschriebenen Weise 
öffentlich bekannt zu machen.
	        
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