381
Dem Eigentümer oder Nutznießer eines Gebäudes steht bezüglich des Steueranschlags
desselben das Recht der Beschwerde zu.
Soweit die einkommenden Beschwerden, welche der Ortsvorsteher dem Bezirkssteuer-
amt zu übergeben hat, nicht durch Verzicht der Beteiligten oder durch Erkenntnis der
Katasterkommission ihre Erledigung finden, sind sie auf weitere — nach den Bestimmungen
des Schlußsatzes von Art. 57 erfolgende — Berufung des Beschwerdeführers dem
Finanzministerium zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Art. 80.
gerichtigung des Stenerkatasters.
Wenn ein steuerbares Gebäude oder ein steuerbarer Gebäudeteil gar nicht oder nicht
mit dem bei der Einschätzung festgestellten Kapitalwert zur Steuer beigezogen ist, oder
wenn gesetzlich befreite Gebände oder Gebändeteile der Besteuerung unterworfen worden
sind, oder wenn sonstige Fehler bei der Einschätzung stattgefunden haben, so hat eine
Berichtigung des Steuerkatasters stattzufinden.
Art. 81.
Abgang an dem Kataster.
Eine vollständige oder teilweise Abschreibung des Steuerkapitals muß erfolgen:
a. wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise
zu Grunde gegangen oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;
b. wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung dadurch erlitten hat, daß es zum
Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist
C. wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden, für
welche nach Art. 2 Steuerbefreiung begründet ist;
d. wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite verloren gegangen, ver-
kleinert oder auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden ist;
e. wenn eine solche Hofraite ganz oder teilweise der land= oder forstwirtschaftlichen
Kultur zugewendet oder nach Art. 2 steuerfrei wird.