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Sollten sich bei einer Einschätzung Mängel zeigen, so kann die Katasterkommission
die Abänderung einer solchen Einschätzung verfügen und nötigenfalls eine neue Schätzung
anordnen. Diese wird durch die frühere Schätzungskommission unter Verstärkung durch
zwei weitere von der Katasterkommission zu ernennende Mitglieder vorgenommen.
Art. 99.
Eröffnung der Einschähung und Behandlung von greschwerden.
Nach Feststellung des Schätzungsergebnisses durch die Katasterkommission (Art. 98)
ist das Gewerbekataster der einzelnen Steuerpflichtigen nach Art. 90 in einer Summe zu
berechnen und in der durch Art. 61 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergebnisses ist auf fünfzehn Tage festzusetzen.
Jedem Unternehmer eines Gewerbes steht bezüglich seines Steueranschlags (Steuer-
kapitals) das Recht der Beschwerde zu.
Soweit die einkommenden Beschwerden, welche der Ortsvorsteher dem Bezirks-
steueramt (Stenerkommissär) zu übergeben hat, nicht durch Verzicht der Beteiligten oder
durch Erkenntnis der Katasterkommission ihre Erledigung finden, sind sie auf weitere
nach den Bestimmungen des Schlußsatzes von Art. 57 erfolgende Berufung des Be-
schwerdeführers dem Finanzministerium zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Wird infolge einer erhobenen Beschwerde eine neue Einschätzung angeordnet, so ist
die Schätzungskommission um zwei Mitglieder zu verstärken, wovon eines durch den
Steuerkommissär, das andere durch den Beschwerdeführer aus der Zahl der Bezirks-
schätzer gewählt wird.
Art. 100.
Gehandlung der Veranderungen bei dem Gewerbekataster.
Wer ein der Gewerbesteuer unterworfenes Geschäft anfängt, hat bei dem Orts-
vorsteher mit der vorgeschriebenen Anzeige eine Fassion nach Art. 95 des gegenwärtigen
Gesetzes abzugeben und das Gewerbe von dem auf den Beginn des Gewerbebetriebs
folgenden Onartal an zu versteuern. Der Steueranschlag (Steuerkapital) von neu be-
gonnenen Gewerben wird vorläufig bis zur Einschätzung beim Beginn des nächsten Jahres
vom Bezirkssteueramt festgestellt. Der Betrag des Steuerkapitals ist dem Steuer-