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Jahresumsatz von 150 000 J/, von mehr als 50000 Einwohnern bei einem Jahresumsatz
von 200000 . .
Besitzt eine gewerbliche Unternehmung innerhalb eines und desselben Gemeindebezirks
Filialbetriebe, so ist sie mit denselben als ein Ganzes zu behandeln.
Maßgebend ist der Umsatz des seiner Feststellung unmittelbar vorausgegangenen
Kalenderjahrs. Hat der Gewerbebetrieb noch kein Kalenderjahr bestanden, so ist der
Jahresumsatz nach den zur Zeit der Feststellung vorliegenden Anhaltspunkten zu schätzen.
Die jährliche Feststellung des Umsatzes erfolgt unter entsprechender Anwendung der
Art. 8 bis 10 durch die für die Fortführung des Gewerbekatasters zuständigen Behörden.
Zu diesem Zweck haben die Inhaber der der Warenhaussteuer (Zuschlagsteuer) unter-
liegenden gewerblichen Unternehmungen jedes Jahr auf eine an sie ergehende besondere
Aufforderung binnen der in derselben bestimmten Frist eine Fassion ihres im voraus-
gegangenen Kalenderjahr erzielten Umsatzes einzureichen. Im übrigen finden auf diese
Fassionen die Bestimmungen der Art. 93 und 94 Ziff. 3 des Gesetzes vom 1
entsprechende Anwendung.
In denjenigen Gemeinden, in welchen keine Umlage erhoben wird, ist die Waren-
haussteuer aus zwanzig Prozent des Gewerbesteuerkapitals nach der durchschnittlichen
prozentualen Höhe der Gemeindeumlage sämtlicher Gemeinden des Oberamtsbezirks zu
bemessen. In Gemeinden, welche eine Umlage erheben, erfolgt die Erhöhung des Um-
lageanteils als Zuschlag zu dem der Umlage zu Grunde liegenden ordentlichen Gewerbe-
steuerkapital der gewerblichen Unternehmung in Prozenten des letzteren und zwar entweder
gleichmäßig oder steigend nach bestimmten Teilen des Jahresumsatzes; der Zuschlag darf
fünfzig Prozent des ordentlichen Steuerkapitals nicht übersteigen, muß aber mindestens
zwanzig Prozent desselben betragen.
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Abgrenzung der gewerblichen
Unternehmungen, sowie über das Maß und die Abstufung der Erhöhung des Umlage-
anteils innerhalb der durch Abs. 6 gezogenen Grenze sind in einer durch die bürgerlichen
Kollegien aufzustellenden Steuerordnung zu treffen, welche der Genehmigung der Mini-
sterien des Innern und der Finanzen unterliegt.
*) Art. 95 und 96 Ziff. 3 nach der neuen Fassung des Gesetzes.