Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

B. a. Proghmnasien. 439 
  
Heilbronn: s Nealanstalt, Worms: 70berrealschule (verbunden mit Gym- 
Reutlingen: s Realanstalt, nasium),) 
Stuttgart: Friedrich Eugens-Nealschule, 
Wilhelms-Nealschule, V. Großberzogtum Olbenburg. 
Ulm: Nealanstalt. 1Oldenburg. 
VI. 2 
II. Großherzogtum Baden. — —. Brannschweig 
Baden: Oberrealschule (verbunden mit Real- 
ahmnasium), VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und 
Freiburg, Gotha. 
Heidelberg, Coburg: Oberrealschule (Ernestinum). 
Karlsruhe, VIII. Freie Hansestadt Bremen. 
pbe¾ Bremen: #Handelsschule (Oberrealschule). 
##Pforzheim. KX. Freie und Hausestadt Hamburg. 
Hamburg: sOberrealschule vor dem Holstentore. 
IV. Großherzogtum Hessen.)) # X. Elsatz-Lothringen. 
Darmstadt, Metz, 
Mainz: 1Oberrealschule (verbunden mit Real--Mllhaufen i. Elsaß: 10berrealschule (Gewerbe- 
gomnafium), ] schule), 
Ü 
Offenbach a. Main: Oberrealschule, Straßburg i. Elsaß. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasten. 
I. Königreich Württemberg. l Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit 
Oehringen: 'Lyzeum. Realgymnafium),) 
II. Großherzogtum Babden. 
III. Großberzogtum Hessen.) 
Donaueschingen, " 
Durlach: Progymnafium (verbunden mit Neal- Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung). 1 schule), 
!) Solche Schüler, welche zu ihrem künfligen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Aus- 
weises der Reife für die Obersekunda einer neunstusigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß- 
prüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903. 
3) Mit rückwirkender Kraft bis zum Schlusse des Schuljahrs 1901 2. 
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Beruss mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der sakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prufungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung mit rückwirkender Kraft für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
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