Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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des Urteils erster Instanz sich in Untersuchungshaft befunden hat, in der beglaubigten 
Abschrift der Urteilsformel, welche der Staatsanwaltschaft von der Gerichtsschreiberei 
des Gerichts erster Instanz zu erteilen und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit 
zu versehen ist, auch der Zeitpunkt urkundlich zu bezeichnen, welcher nach Maßgabe des 
§ 482 der Reichs-Strafprozeßordnung für die Aufrechnung einer seit Verkündung des 
Urteils erster Instanz erstandenen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheits- 
strafe entscheidend ist. Wird von dem verhafteten Verurteilten der Verzicht auf die 
Einlegung eines Rechtsmittels oder die Zurücknahme eines eingelegten Rechtsmittels zu 
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt, so ist in der beglaubigten Abschrift der Urteils- 
formel auch die Stunde dieser Erklärung anzugeben. 
Die beglaubigte Abschrift der Urteilsformel ist mit tunlichster Beschleunigung, wo- 
möglich noch am Tage des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, zu erteilen. 
83. 
Das Gericht erster Instanz hat, in Anwendung der im § 2 der Verfügung 
vom 29. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 391) enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen, über 
die Pflichtigkeit des Verurteilten zur Leistung eines Ersatzes für die Kosten der Straf- 
vollstreckung zu beschließen und zutreffendenfalls, wenn es sich um eine Zuchthausstrafe 
oder um eine in einer höheren Strafanstalt zu vollziehende Gefängnisstrafe handelt, den 
Betrag des zu leistenden Ersatzes festzusetzen. 
Dasselbe gilt bezüglich der Kosten des Vollzugs der Festungshaft gemäß der Ver- 
fügung vom 22. Januar 1889, betreffend die Verpflegung der Festungsgefangenen und 
die von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Beiträge (Reg. Blatt S. 7). 
Wegen der rechnerischen Behandlung der in Abs. 1 und 2 genannten Kostenbeiträge 
sind zu vergl. die §§ 244 bis 246 der Verfügung des Justizministeriums vom 
31. Dezember 1902, betreffend die Gerichtskosten in Strafsachen, Amtsblatt S. 185 ff. 
Wegen der Strafvollstreckungskosten der Gefangenen in den amtsgerichtlichen Gefäng- 
nissen ist zu vergl. der fünfte Abschnitt (§ 62 ff.) der eben angeführten Verfügung des 
Justizministeriums. 
84. 
Ist die Strafe in einer höheren Strafanstalt (Zellengefängnis, Zuchthaus, 
Landesgefängnis, Festung, Strafanstalt für weibliche Gefangene) zu vollziehen, so erfolgt
	        
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