Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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g 387. 
Für die Studierenden besteht eine Krankenkasse. Sämtliche Studierende sind 
zur Entrichtung von Semesterbeiträgen an die Kasse verpflichtet. 
g 38. 
In Beziehung auf die Disziplin sind in den „Vorschriften für die Studierenden“ 
besondere Bestimmungen getroffen. 
V. Zeugnisse, Prüfungen und Preisaufgaben. 
g 309. 
Die Technische Hochschule erteilt über die Studien folgende Zeugnisse: 
1) Studienzeugnisse mit dem Verzeichnis der belegten Vorträge und Übungen 
und mit einer Außerung über das sittliche Verhalten; 
2) Semesterzeugnisse über das Ergebnis der nach den hiefür bestehenden Be- 
stimmungen abgehaltenen Semesterprüfungen; 
3) Schlußzeugnisse (zunächst nur an der Abteilung für Maschineningenieurwesen) 
mit einer Zusammenstellung der Semesterzeugnisse und einer dem Durchschnitt 
der Einzelnoten in den vorgeschriebenen Fächern entsprechenden Gesamtnote; 
4) Abgangszeugnisse mit der Angabe der Aufenthaltsdauer an der Hochschule, 
der belegten Vorträge und übungen, sowie einer Außerung über das sittliche 
Verhalten. 
g 40. 
Die Technische Hochschule erteilt den Grad eines Diplom-Ingenieurs und 
die Würde eines Doktor-Ingenieurs auf Grund der hierüber bestehenden beson- 
deren Bestimmungen. 
Bezüglich der Staatsprüfungen wird auf die einzelnen Prüfungsordnungen 
verwiesen. 
8 41. 
Alljährlich werden Preisaufgaben gestellt. 
Für die Preisbewerbung sind die Vorschriften des Preisstatuts maßgebend.
	        
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