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a. wenn ein vollstreckbarer Strafbefehl ergangen ist oder wenn in erster Instanz
von dem Amtsrichter oder Schöffengericht erkannt worden ist, dem betreffenden
Amtsgericht,
b. in Strafsachen, in welchen in erster Instanz von den Strafkammern der Land-
gerichte oder von den Schwurgerichten erkannt worden ist, an die Staats-
anwaltschaft des betreffenden Landgerichts übersandt.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der K. Ver-
ordnung vom 25. September 1879, betreffend das bei Begnadigungsgesuchen
im Geschäftskreis des Justizdepartements zu beobachtende Verfahren, Reg.=
Blatt S. 333.
3) Anträge auf vorläufige Entlassung der unter Ziff. 1 bezeichneten Personen
sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 der Verfügung der Ministerien der Justiz
und des Innern vom 19. Januar 1877, betreffend die vorläufige Entlassung
von Strafgefangenen, Reg. Blatt S. 21, dem Justizministerium vorzulegen,
welches die Anträge an das K. Preußische Kriegsministerium (Justiz-Abteilung)
oder, wenn die Verurteilung durch ein Marinegericht stattgefunden hat, an das
Reichs-Marineamt (Allgemeines Marine-Departement) weiter leiten wird. In
gleicher Weise werden die Anträge der Ortspolizeibehörden auf Widerruf der
vorläufigen Entlassung (§ 13 der Verfügung vom 19. Januar 1872) behandelt:
4) Begnadigungsgesuche von der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellten Personen
(§ 1 der Militärstrafgerichtsordnung), die
a. wegen Zuwiderhandlungen gegen Finanz= und Polizeigesetze, Jagd= und
Fischereigesetze sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts oder gegen die Vor-
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle durch eine Polizei-
oder Verwaltungsbehörde mit Strafe belegt worden sind (§ 2 der Militär-
strafgerichtsordnung) oder
b. vor ihrem Diensteintritt in das Heer oder die Marine durch eine vollstreckbar
gewordene, aber zur Zeit des Diensteintritts noch nicht vollstreckte polizeiliche
Strafverfügung oder durch vollstreckbaren, jedoch noch nicht vollstreckten Straf-
bescheid einer Verwaltungsbehörde zu einer Geld= oder Haftstrafe verurteilt
worden sind (§ 15 Abs. 1 des Reichs-Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni
1872, Reichs-Gesetzblatt S. 174),