Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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W 32. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Untertürkheim, Oberamts Cannstatt, zur 
Erwerbung des zur Korrektion des Neckars auf Markung Untertürkheim erforderlichen Grundeigentums im 
Wege der Zwangsenteignung. Vom 9. Oktober 1903. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Waldsee. Vom 8. Oktober 1908. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Untertürkheim, Gberamte Caunstatt, zur Erwerbung 
des zur Korrektion des Neckars auf Markung Untertürkheim rrforderlichen Grundeigrntums im 
Wege der Zwangsenteignung. Vom 9. Oktober 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Gemeinde Untertürkheim wird ermächtigt, die Grunderwerbungen, welche zu dem 
von ihr bereits durchgeführten Unternehmen der Korrektion des Neckars behufs Verhütung 
von Eisstopfungen und überschwemmungen auf der Markung Untertürkheim notwendig 
sind, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
	        
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