Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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gebnis der neuen Prüfung, auch wenn das neue Zeugnis ungünstiger ist oder wenn auf 
Abweisung des Kandidaten erkannt wird, ersetzt. Tritt bei der wiederholten Prüfung 
der Fall des § 14 Abs. 2 oder 3 ein, so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft. 
Wird auf Abweisung erkannt, so kann der Kandidat noch einmal frühestens nach Ablauf 
eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden. 
IV. übergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 18. 
Auf die zur Zeit der Verkündigung dieser Verordnung vorhandenen Regierungs- 
referendäre II. Klasse finden die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 7. No- 
vember 1885, betreffend die höheren Dienstprüfungen im Departement des Innern (Reg.- 
Blatt S. 491), mit der aus dem Abs. 2 sich ergebenden Einschränkung hinsichtlich des 
letztmaligen Stattfindens der zweiten Prüfung Anwendung. 
Diejenigen Studierenden, welche zu der bezeichneten Zeit seit mehr als vier Semestern 
Rechts= und Staatswissenschaften studieren, können die erste und die zweite höhere Dienst- 
prüfung im Departement des Innern nach den Vorschriften der Königlichen Verordnung 
vom 7. November 1885 mit der Maßgabe ablegen, daß die erste höhere Dienstprüfung 
im Departement des Innern zum letztenmal im Frühjahr 1905, die zweite zum letzten- 
mal im Frühjahr 1907 stattfindet und daß sich ihr praktischer Vorbereitungsdienst auf 
zwei Jahre erhöht, auf welche die §§ 3 bis 5 und 7 Abs. 2 und 3 Anwendung finden. 
Das Ministerium des Innern ist jedoch ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die erste 
und zweite höhere Dienstprüfung nach den seitherigen Vorschriften noch zweimal vor- 
zunehmen. 
Die Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst findet das erstemal im 
Spätjahr 1908 statt. 
Die Benennung in § 15 findet vom 1. Januar 1906 an auch auf die zu dieser 
Zeit vorhandenen Regierungsreferendäre I. Klasse Anwendung; von dem gleichen Zeitpunkt 
an erhalten die Regierungsreferendäre II. Klasse die Benennung „Referendar“. 
§s 19. 
Der Abs. 1 des § 22 der Königlichen Verordnung vom 7. November 1885 bleibt 
bis zur Beendigung der letzten, nach den seitherigen Vorschriften vorzunehmenden ersten
	        
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