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§ 16.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (I, II
und III), deren jede in zwei Abteilungen (a und b) zerfällt, bezeichnet.
8117.
Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt oder wer ohne
solche Entschuldigung die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, wird erst nach Ablauf
eines Jahres zu der Prüfung wieder zugelassen. Ist ein Kandidat mehrmals, sei es
auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so
kann ihm die fernere Zulassung versagt werden.
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß 8 14 von der
Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, bleibt
ein Jahr lang von der Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Tritt bei der wieder-
holten Prüfung einer dieser Fälle bei demselben Kandidaten wieder ein, so wird er zu
der Prüfung nicht weiter zugelassen.
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb eines Jahres seit Erstehung der
früheren Prüfung gestattet. In diesem Falle wird das frühere Zeugnis durch das Er-
gebnis der neuen Prüfung, auch wenn das neue Zeugnis ungünstiger ist oder auf
Abweisung des Kandidaten erkannt wird, ersetzt. Tritt bei der wiederholten Prüfung
der Fall des § 14 Abs. 2 oder 3 ein, so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft.
Wird auf Abweisung erkannt, so kann der Kandidat noch einmal frühestens nach Ablauf
eines Jahres von neuem zur Prüfung zugelassen werden.
IV. Übergangs= und Schlußbestimmungen.
g 18.
Auf die zur Zeit der Verkündigung dieser Verordnung vorhandenen Finanzreferen-
däre II. Klasse finden die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 16. Juli 1892,
betreffend die Dienstprüfungen im Departement der Finanzen (Reg. Blatt S. 305), mit
der aus dem Abs. 2 sich ergebenden Einschränkung hinsichtlich des letztmaligen Statt-
findens der zweiten Prüfung Anwendung.
Diejenigen Studierenden, welche zu der bezeichneten Zeit seit mehr als drei Semestern